Gewerbeangelegenheiten und Marktfestsetzungen
Das „Team Gewerbeangelegenheiten“ ist zuständig für die allgemeine Gewerbeüberwachung, die Festsetzung von Messen und Märkten sowie für die Erteilung von Erlaubnissen für bestimmte Gewerbe.
Gewerbeuntersagungen, die Ahndung von Verstößen gegen die Handwerksordnung,
- die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie von Geldwäsche und
- Terrorismusfinanzierung gehören ebenfalls zum Aufgabenbereich.
Was ist Gewerbe?
In der Bundesrepublik Deutschland herrscht vom Grundsatz her Gewerbefreiheit, d. h. derjenige, der sich selbstständig machen möchte, muss die Aufnahme des Gewerbes bei der Gemeinde, in deren Bezirk sich der Betriebssitz befindet, anzeigen.
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Hiervon ausgenommen sind die Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Aufnahme einer gewerberechtlichen Betätigung ist grundsätzlich erlaubnisfrei, soweit Erlaubnispflichten nicht besonders vorgeschrieben sind. Die Aufnahme eines Gewerbes ist auch bei Erlaubnispflicht der Gemeinde anzuzeigen.
Erlaubnispflichtige Gewerbe dürfen allerdings erst begonnen werden, wenn die erforderliche Erlaubnis erteilt wurde.
Erlaubnispflichtige Gewerbe nach der Gewerbeordnung sind:
- das Betreiben einer Spielhalle (§ 33i GewO)
- das Betreiben eines Pfandleihgewerbes (§ 34 GewO)
- das Betreiben eines Bewachungsunternehmens (§ 34a GewO)
- das Betreiben eines Versteigerungsgewerbes (§ 34b GewO)
- das Betreiben eines Maklergewerbes (§ 34c GewO)
- das Betreiben eines Reisegewerbes (u. a. Haustürgeschäfte, Schausteller) (§ 55 GewO)
- das Betreiben einer Prostitutionsstätte (§ 12 ProstSchG)
- die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (§§ 3, 7 ProstSchG)
Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist grundsätzlich die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Antragsteller können natürliche und auch juristische Personen sein.
Weitere Auskünfte und Antragsunterlagen zu einzelnen erlaubnispflichtigen Gewerbebereichen finden Sie in den oben aufgelisteten Rubriken.
Andere Zuständigkeiten
Für alle Gewerbearten mit Betriebssitz im Bereich der Gemeinden Stuhr und Weyhe wenden Sie sich bitte an diese Gemeinden. Für das übrige Kreisgebiet ist der Landkreis Diepholz zuständig.
Die Zuständigkeit für das Anzeigeverfahren gemäß des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) obliegt den jeweiligen Kommunen.
Die Überwachung von Betrieben in Sachen Arbeitnehmer- und Arbeitsschutz allgemein gehört nicht zum Aufgabenbereich des Landkreises. Hierfür ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Hannover zuständig.
Was ist eine Marktfestsetzung?
Wenn eine Messe, eine Ausstellung, ein Großmarkt, ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, benötigt der Veranstalter/in hierfür eine Festsetzung nach der Gewerbeordnung, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
- mehr zur Marktfestsetzung finden Sie hier