Die Arbeitsmigration von Fachkräften wurde mit dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz neu gestaltet. Im Zuge dessen erfolgte die Einführung des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a des Aufenthaltsgesetzes, durch welches die Einreise von qualifizierten Fachkräften aus einem Drittstaat nach Deutschland erleichtert werden soll.
Fachkräfte sind Personen, welche über einen Hochschulabschluss verfügen oder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben.
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Land außerhalb der EU beschäftigen möchten, müssen Sie je nach Herkunftsland der Fachkraft mit langen Verfahrensdauern für die Anerkennung der Qualifikation der Fachkraft, der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und schlussendlich für die Bearbeitung des Visumantrages sowie der Erteilung eines Visums durch die zuständige Auslandsvertretung rechnen.
Der Vorteil eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist, dass die Ausländerbehörde als zentrale Verfahrensvermittlerin agiert und alle Verfahrensbeteiligten an enge Fristen gebunden sind. Zwischen Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens und der Erteilung eines Visums zur Einreise durch die zuständige Auslandsvertretung liegen mindestens 15 Wochen. Die Einhaltung der Frist setzt dabei voraus, dass alle für die Anerkennung der Qualifikation der Fachkraft notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist gebührenpflichtig. Gem. § 47 Absatz 1 Nummer 15 der Aufenthaltsverordnung beträgt die Durchführungsgebühr 411,00 Euro. Bitte beachten Sie, dass von den übrigen Stellen (ggf. Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, Auslandvertretung) ebenfalls Gebühren erhoben werden können.
Folgende Schritte sind für die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich:
Bevollmächtigung: Zunächst ist es erforderlich, dass
Sie als Arbeitgeber von Ihrer zukünftigen Fachkraft eine Vollmacht für die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens einholen.
Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde: Anschließend haben Sie die Möglichkeit, sich telefonisch an die Ausländerbehörde zu wenden und sich bezüglich eines Fachkräfteverfahrens, die für dessen Durchführung erforderlichen Voraussetzungen und hinsichtlich des Ablaufes beraten zu lassen.
Abschluss einer Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: Sofern Sie sich für die Durchführung eines solchen Verfahrens entscheiden, ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Ihnen als Arbeitgeber und der Ausländerbehörde notwendig, in welcher u.a. Ihre Pflichten als Arbeitgeber, die der Ausländerbehörde sowie die der anderen beteiligten Behörden (Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, Auslandsvertretung) festgelegt sind. Zu diesem Zeitpunkt wird die o.g. Durchführungsgebühr in Höhe von 411,00 Euro erhoben und es sind alle erforderlichen Anträge und Dokumente, welche Sie unten auf dieser Seite aufgelistet finden, einzureichen.
Anerkennung der ausländischen Qualifikation: Nach Abschluss der Vereinbarung leitet die Ausländerbehörde das Verfahren für die Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikation Ihrer Fachkraft ein, wofür sie die zuständige Stelle für die Anerkennung beteiligt und die von Ihnen eingereichten Unterlagen an sie weiterleitet.
Zustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit: Für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation durch die Anerkennungsstelle festgestellt wird, leitet die Ausländerbehörde ein Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ein.
Erteilung einer Vorabzustimmung: Sofern das Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikation positiv abgeschlossen wurde, die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung erteilt und die weiteren aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung für den Visumantrag an Sie als Arbeitgeber übermittelt.
Visumantragstellung im Ausland: Mit dieser Vorabzustimmung ist es Ihrer Fachkraft möglich, diese bei der zuständigen Auslandsvertretung vorzulegen und einen beschleunigten Termin für die Beantragung eines Visums zu erhalten.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein bzw. Unterlagen vorliegen, damit die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens möglich ist:
• Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
• Betriebsstätte innerhalb des Landkreises Diepholz
• Ausländische Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung oder mit Hochschulabschluss
• ausreichende Sprachkenntnisse für die beabsichtigte Tätigkeit
• Gültiger Pass
• Krankenversicherung
• Bevollmächtigung des Arbeitgebers
• Schriftliche Vereinbarung mit dem Landkreis Diepholz
• Kopie des Ausbildungsnachweises der Ausländerin/des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung
• lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten von Beginn der Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
• sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung
• eine unterzeichnete Erklärung des Ausländers in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Bitte beachten Sie, dass dies keine abschließende Aufzählung der erforderlichen Unterlagen darstellt, sondert Ihnen lediglich zur Orientierung dienen soll. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens umfasst keine Erfolgsgarantie. Sollte die Anerkennung der Berufsqualifikation nicht möglich sein oder sollten andere rechtliche Gründe der Erteilung einer Vorabzustimmung zum Visum entgegenstehen, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.