Wasserentnahmeentgelt
Für erlaubnispflichtige Grundwasserentnahmen oder Entnahmen aus Oberflächengewässern wird grundsätzlich eine Gebühr erhoben, es sei denn, die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für ein Kalenderjahr zu bezahlen hat, ist nicht höher als 303,00 Euro.
Des Weiteren sind bestimmte Verwendungszwecke von der Gebührenpflicht ausgenommen, wie z. B. Wasserentnahmen zur unterirdischen Grundwasseraufbereitung, zur Frostschutzberegnung, zur Wasserkraftnutzung, zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird, zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung.
Zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr ist vom Gebührenpflichtigen eine „Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr“ vorzulegen. Die Angaben auf der Erklärung sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
An wen muss ich mich wenden?
Untere Wasserbehörde des Landkreises Diepholz
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr
- geeignete Nachweise für die Angaben auf der Erklärung zu den Entnahmemengen, in der Regel die nach den Erlaubnissen zu führenden Aufzeichnungen über die mittels einer Wasseruhr gemessenen Entnahmemengen
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwendungszweck. Die Gebührensätze sind der "Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr" zu entnehmen.
Gebühren für Wasserentnahmen „zu sonstigen Zwecken“ zur Herstellung eines Erzeugnisses und für Wasserentnahmen „zur Kühlung“ können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden.
Am 01.07. des jeweiligen Veranlagungszeitraumes ist eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu bezahlen, sofern diese mehr als 2.600 Euro beträgt (Ausnahme: Wasserentnahmen für Beregnungszwecke). Die Wasserbehörde kann die Vorauszahlung ermäßigen, erhöhen oder auf sie verzichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr ist mit den erforderlichen Nachweisen bis zum 15.02. des dem Veranlagungsjahres (= Kalenderjahr) folgenden Jahres vorzulegen.
Rechtsgrundlage
§ 21 - 25 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Formulare/Dokumente
Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr Anlage 1 bis 2023
Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr Anlage 1 ab 2024
Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr Anlage 2
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Zuständigkeit
Frau Hartrampf ist zuständig für Vorhaben in Bruchhausen-Vilsen, Stuhr, Syke, Weyhe (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)
Frau Heider ist zuständig für Vorhaben in Bassum, Schwaförden, Siedenburg, Sulingen (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)
Frau Kuhlmann ist zuständig für Vorhaben in Barnstorf, Kirchdorf, Twistringen (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)
Frau Labbus ist zuständig für Vorhaben in Diepholz, Lemförde, Rehden, Wagenfeld (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)