Versteigerergewerbe
Allgemeine Informationen
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt.
Dies gilt auch für die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes im stehenden Gewerbe und auf Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO).
Für Versteigerungen im Reisegewerbe sind darüber hinaus die Bedingungen der §§ 64 bis 68 der Gewerbeordnung (GewO) zu beachten.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Personen oder der bietenden Personen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt.
Entsprechend der Gewerbeordnung können für die
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht, zugelassen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erlaubniserteilung werden Verwaltungsgebühren erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Verwaltungs- und Zeitaufwand für die Erlaubniserteilung richten. Die Gebühr beträgt in der Regel 189,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Eine rechtzeitige Antragsstellung ca. 4 bis 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist empfehlenswert.
Die Versteigerung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt sind. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die Antragsprüfung bis zur geplanten Versteigerung abgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage
- 34 b Absatz 1 Satz 1 GewO
- 70 a Absatz 3 GewO
- § 64 ff. GewO