Versammlungsrecht
In Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes ist die Versammlungsfreiheit als Grundrecht verankert; also die Freiheit des Einzelnen sich zu versammeln. Daraus resultiert eine grundsätzliche Anmelde- und Erlaubnisfreiheit.
Um zuordnen zu können, wann eine Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Versammlungsbehörde erforderlich ist, hier einige wichtige Hilfestellungen:
Begriff der Versammlung
Eine Versammlung im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung.
Anzeigepflicht
Wer eine Versammlung unter freien Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen. Mit Blick auf die Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann dann die Behörde Beschränkungen verfügen. Es ist also wichtig, einen rechtzeitigen Austausch zwischen Veranstalter, Behörde und anderen Betroffenen anzustreben, um einen reibungs- und gefahrlosen Versammlungsverlauf zu gewährleisten.
Versammlungsbehörde
Die Gemeinden Weyhe und Stuhr für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Der Landkreis Diepholz für alle übrigen Gebiete im Landkreis.
Nach Versammlungsbeginn ist die Polizei zuständige Behörde.
Dokumente
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Anzeige Versammlung NVersG![]() |
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Merkblatt Versammlung.pdf![]() |