Taxigenehmigung Erteilung
Allgemeine Informationen/Zuständige Stelle
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei mir als zuständige Verkehrsbehörde erhalten – bitte suchen Sie das Gespräch.
Voraussetzungen
- Es müssen in der Kommune freie Taxenkonzessionen vorhanden sein – auch können Sie sich ansonsten auf die Warteliste setzen lassen.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich
- Sie verfügen über einen zulässigen Betriebssitz in der Betriebssitzgemeinde.
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Verfahrensablauf
Es wird dringend empfohlen, sich vorab telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzten, ob Taxigenehmigungen zu vergeben sind.
Sollte dies der Fall sein, können Sie eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi beantragen.
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Verkehrsleitung).
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften oder juristischen Personen: Die Gesellschafterliste und den Gesellschaftervertrag.
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Rechtsgrundlage
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2 Absatz 2 Nummer 1, §12, §13 Absatz 4 + 5
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung
- 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- 16 (4) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZuStVO Verkehr)
Rechtsbehelf
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem ein Widerspruch erfolglos verlief.
Taxenordnung des Landkreises Diepholz mit dem aktuellen Taxentarif
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Onlinedienst vorhanden: Nein
Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr, siehe zuständige IHK
Dokumente
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Antrag Anlage Fahrzeugliste![]() |