Spielhallenerlaubnis
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) sowie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes,
- Auszug aus dem Handelsregister, wenn die Firma den Zusatz GbR, GmbH, GmbH & Co. KG o.ä. führen soll
- Grundriss der Betriebsräume der einer Spielhalle (in 5-facher Ausführung)
- Nutzflächenberechnung der Spielhalle
- bei Neuerrichtung der Spielhalle: Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
- Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen. (§ 6 GlüStV und Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht zum GlüStV“).
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken) nach § 7 Abs. 1 GlüStV
- Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem die Spielhalle betrieben werden soll, noch eine oder mehrere andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 100 Meter Luftlinie entfernt liegt
bei Antragstellung durch juristische Person (z. B. GmbH) zusätzlich
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister ( z.B. Handelsregisterauszug)
- Auskünfte in Steuersachen für die juristische Person
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister von einer bereits bestehenden Gesellschaft
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Gesellschaft
Betriebsbedingte Unterlagen
- Werbekonzept gem. § 26 Abs. 1 GlüStV (Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes)
- Grundrisszeichnungen im Maßstab 1 : 100 (in 5-facher Ausfertigung)
- bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000 (in 5-facher Ausfertigung)
- Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
- Berechnung der (Netto-) Spielfläche gem. § 3 Abs. 3 SpielV
- (abzgl. Nebenräume wie Abstellräume, Flure. Toiletten, Vorräume, Treppen)
- Aufstellplan der Spielgeräte
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Erlaubnisse werden Verwaltungsgebühren erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Verwaltungs- und Zeitaufwand für die Erlaubniserteilung sowie nach der Anzahl der Spielgeräte richten.
Die Verwaltungsgebühr beträgt in der Regel 189,00 € für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 33 i GewO.
Für die Erlaubniserteilung nach § 24 GlüStV wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € pro aufgestelltem Spielgerät festgesetzt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Spielhalle darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt sind. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die Antragsprüfung bis zur geplanten Eröffnung der Spielhalle abgeschlossen ist.
Rechtsgrundlagen
- 33 i Gewerbeordnung (GewO)
- 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)