Schwarzarbeit
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Leistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und dadurch seine Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten verletzt,
- als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt,
- als Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt,
- als Gewerbetreibender seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Selbständiger ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).
Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Wer ist zuständig?
Schwarzarbeitsdelikte, die in den Nummern 1 und 3 aufgeführt sind, werden von der Zollverwaltung geprüft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Hauptzollamt Osnabrück, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Außenstelle Lohne, Robert-Bosch-Str. 3, 49393 Lohne,
Tel.: 04442/8089-0, Fax: 04442/8089-29.
Verstöße gegen die og. Ziffer 2 melden Sie bitte beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, Göttinger Chaussee 83 b, 30459 Hannover, Tel. 0511/419-1.
Verstöße gegen Handwerks- und gewerberechtliche Pflichten nach den Nummern 4 und 5 können beim Landkreis Diepholz, Fachdienst Sicherheit und Ordnung - Schwarzarbeitsverfolgung -, Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz, Tel. 05441-976-1662 oder 976-4046, Fax: 05441-976-1729, Email: Schwarzarbeit@landkreis-diepholz.de, angezeigt werden.
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Stuhr und Weyhe können sich an die jeweiligen Gemeindeverwaltungen wenden.
Wenn Sie einen Verdacht auf Schwarzarbeit melden wollen, wenden Sie sich bitte an die oben genannte zuständige Behörde.
Bitte beachten Sie: Wer hier mithilft, den Missbrauch des sozialen Netzes durch die Ausübung von Schwarzarbeit zu unterbinden, trägt dem Gemeinwohl bei - denn den Schaden, der durch die Schwarzarbeit verursacht wird, tragen alle!
Die Folgen
Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann.
Schwarzarbeit, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, kann mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro belegt werden.
Außerdem droht in vielen Fällen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Was kann ich tun?
Schwarzarbeit richtet großen Schaden an. Deshalb
- arbeiten Sie nicht schwarz,
- beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter,
- seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden.
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Was sollte ich sonst noch wissen?
Informationen, ob für eine Geschäftstätigkeit eine Gewerbeanmeldung oder eine Reisegewerbekarte erforderlich ist, erteilen die Kommunen, in deren Bereich das Unternehmen gegründet werden soll.Über das Erfordernis einer Handwerksrolleneintragung bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und deren Voraussetzungen beraten die Handwerkskammern. Die Adressen der Handwerkskammern in Niedersachsen finden Sie im Internet unter:
http://www.niedersachsen-handwerk.de/handwerkskammern.html