Schornsteinfeger-Handwerksrecht
Das bundesweit geltende Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ist die zentrale Rechtsnorm und umfasst unter anderem Regelungen zur Gefahrenabwehr und -vorsorge bei der Nutzung von Heiz-/Feuerungsanlagen, um das Leben, die Gesundheit und auch das Eigentum eines jeden nicht zu gefährden. Ein hohes Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen wird gewährleistet; Umwelt- und Klimaschutz sowie der Bereich der Energieeinsparung sind eingearbeitet.
Handlungspflicht
Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die eine Feuerungsanlage betreiben, sind verpflichtet, eigenverantwortlich und fristgerecht die Reinigung und Überprüfung dieser Anlage/n durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen. Die Verantwortung der gefahrlosen Nutzung liegt also bei Ihnen als Eigentümer.
Grundlage ist der sogenannte Feuerstättenbescheid, welcher die notwendigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten inkl. Terminvorgaben der einzelnen Anlage beinhaltet.
Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
Hier ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schornsteinfegertätigkeiten zu unterscheiden. Erste können nur durch den von der Kreisverwaltung bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, mit den übrigen Tätigkeiten können Sie jeden im Schornsteinfeger-Register eingetragenen Schornsteinfeger(betrieb) beauftragen. Sie sind aber verpflichtet, die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Die Nachweise füllt der beauftragte Betrieb aus und ist abschließend von Ihnen zu unterschreiben.
Öffentlich-Rechtliche Tätigkeiten
-
Feuerstättenschau inkl. Erlass des Feuerstättenbescheids und Kontrolle der Durchführung der festgelegten notwendigen Arbeiten
-
Bauabnahme von Feuerstätten/ Schornsteinen
-
behördlich veranlasste Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit
Privatrechtliche Tätigkeiten sind alle im Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten, wie z. B. Reinigen oder Messwerte überprüfen.
Kehrbezirke
Der Landkreis Diepholz ist in 27 Kehrbezirke aufgeteilt. Jedem Kehrbezirk ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zugeordnet. Wer hier Ihr Ansprechpartner ist, entnehmen Sie gerne unserer elektronischen Kehrbezirksübersicht.
Kosten
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden für ihre öffentlich-rechtlichen Arbeiten auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) bezahlt. Die Gebühren für die privatrechtlichen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten hingegen können frei zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
Hinweis
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen an ihren überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen.