Reisegewerbekarte
Allgemeine Informationen
Für die Ausübung eines Reisegewerbes nach §§ 55 ff. Gewerbeordnung ist eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder
- Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte wird u.a. nur erteilt, wenn der zukünftige Betreiber zuverlässig ist.
Die Karte kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden und ist in ganz Deutschland gültig.
Antragsunterlagen
- ausgefüllt und unterschriebener Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Führungszeugnis - Beleg-Art OG (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister – Beleg-Art 9 (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Bescheinigung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz oder Gesundheitszeugnis gem. §§ 17,18 Bundes-Seuchengesetz (bei Tätigkeiten in Verbindung mit Lebensmittel)
- Lichtbild (neueren Datums, in Passbildformat)
- SEPA-Lastschriftmandant für den einmaligen Einzug der Gebühr
Der Antrag ist vollständig ausgefüllt bei der Wohnsitzgemeinde abzugeben.
Gebühren
Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird eine auf den Einzelfall bezogene Gebühr in Höhe von 201,00 € bis maximal 377,00 € erhoben, die grundsätzlich mit einer Einzugsermächtigung eingezogen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Reisegewerbekarte erst nach Eingang der Gebühr ausgehändigt wird!
Dokumente
Antrag Reisegewerbekarte (32 kB) | |
Merkblatt Reisegewerbekarte (8 kB) | |
SEPA-Lastschriftmandat RGK (7 kB) |