Registrierung von Bestandsanlagen gem. § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung
von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der
Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die
Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf.
Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Für die Registrierung können Sie die Tabelle verwenden, die Sie über den
nachstehenden Link erreichen
Register
Die zuständige Behörde führt ein Register über die mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Das Register muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Informationen beinhalten. Die im Register enthaltenen Informationen sind nach dem niedersächsischen Umweltinformationsgesetz öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.
Das Register enthält die Anlagen, für die der Landkreis Diepholz zuständig ist (s. PDF-Datei).
Dokumente
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Registrierung.xlsx (63 kB) |
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44_BImSchV_Landesabfrage_Gesamt![]() |