Regionalplanung & Regionalentwicklung
© Landkreis DiepholzRegionalplanung
Die Regionalplanung des Landkreises Diepholz übernimmt eine wichtige Moderatorenrolle zwischen der Oberen Landesraumordnungsbehörde sowie den Planungsämtern der Städte und Gemeinden im Landkreis. Die Position der Regionalplanung liegt im bundesdeutschen Planungssystem zwischen der niedersächsischen Landesplanung und der Flächennutzungsplanung sowie der Bauleitplanung der Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz.
Die Regionalplanung hat die Aufgabe, die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Landkreises Diepholz als vorausschauende, fachübergreifende Planung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) darzustellen. Das RROP bildet somit die Grundlage für eine geordnete räumliche Entwicklung des Landkreises.
Regionalentwicklung
Der Fachdienst Kreisentwicklung versteht sich als Impulsgeber für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung im Landkreis. Der Fachdienst entwickelt hierfür ein integriertes Regionalmanagement kontinuierlich fort. Er verfügt damit über ein Instrument, das es ermöglicht, Regionalentwicklungsprozesse sowie regional bedeutsame Projekte aktiv zu begleiten oder sogar zu steuern. Mit dem Regionalmanagement des Fachdienstes verfügt der Landkreis über einen „Kümmerer", der die Strukturentwicklung im Raum strategisch begleitet.
Regionalentwicklung, wie sie der Landkreis Diepholz versteht, fokussiert sich immer weniger auf die Grenzen des Landkreises. Sie wird dagegen stärker in funktionsräumliche Zusammenhänge eingebunden sein. Dies erfordert häufiger als bisher die überregionale Zusammenarbeit, je nach Ebene in unterschiedlichen räumlichen Zuschnitten. Die Regionalentwicklung fördert, unterstützt und initiiert daher interkommunale Entwicklungsprojekte und regionale Zusammenschlüsse über die Landkreisgrenzen hinweg.
Regionales Erneuerbare-Energien-Konzept (EEK)
Der Landkreis Diepholz hat die Erarbeitung eines regionalen Erneuerbare-Energien-Konzepts (EEK), bestehend aus drei Suchraumkonzepten zu Windenergie, Freiflächen-PV und Wasserstoff/Energiecluster, geplant. Aufgrund der neusten politischen Entwicklungen werden die Konzepte nicht zeitgleich erarbeitet und veröffentlicht werden.
Das Suchraumkonzept zu Freiflächen-PV steht unter dem Reiter „Suchraumkonzept zu Freiflächen-Photovoltaik (FFPV)“ zum Download zur Verfügung.
Das Suchraumkonzept zu Windenergie wird nicht mehr erstellt. Zur Sicherung von Windenergiegebieten im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) wird der Landkreis Diepholz einen RROP-Teilplan Wind aufstellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Reiter „Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2016“.
Schritte zur Erarbeitung eines Suchraumkonzepts Wasserstoff/Energiecluster wurden bislang nicht eingeleitet.
Suchraumkonzept Freiflächen-Photovoltaik (FFPV)
Das Suchraumkonzept Freiflächen-PV des Landkreises Diepholz behandelt die Themenfelder:
- Standortsuche für großflächige Freiflächen-PV (FFPV)
- FFPV an Autobahnen und Schienenwegen
- Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV)
- Moor-PV
Die wichtigsten Inhalte des Konzeptes zusammengefasst:
- Entgegen der Änderungen im LROP stehen Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft im Landkreis Diepholz auch weiterhin als Ziel der Raumordnung nicht für die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächen-PV zur Verfügung.
- Die ermittelte Flächenkulisse potenzieller FFPV-Standorte umfasst eine Größenordnung von insgesamt knapp 1.750 ha und geht damit deutlich vom Potential über die aus dem NKlimaG abgeleitete „Ziel-Zahl“ von knapp 994 ha (0,5 % der Landkreisfläche) hinaus.
- Der Ausschluss von raumbedeutsamen FFPV in Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft gilt auch entlang von Verkehrsflächen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b). Hier kann der Landkreis Diepholz jedoch im Rahmen der Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass FFPV-Planungen entlang der Bahnlinie und der BAB1 nicht raumbedeutsam sind. In diesem Fall stünde die Zielfestlegung des Ausschlusses von FFPV in Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft der Errichtung einer FFPV nicht entgegen. Die einzelfallbezogene Prüfung der Raumbedeutsamkeit erfolgt durch die Untere Landesplanungsbehörde im jeweiligen Antragsverfahren.
- Im Falle der Agri-PV-Anlagen bleibt die landwirtschaftliche Produktion die Hauptnutzung, sodass der Regelungszweck der Zielfestlegung im RROP nicht durch Agri-PV konterkariert wird.
Der Ausschluss von FFPV in Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft gilt nicht für Agri-PV. - Die Errichtung von Moor-FFPV ist mit den jahrzehntelangen und zukünftig geplanten Bestrebungen des Landkreises Diepholz zur Moorwiedervernässung nur schwer vereinbar, sodass sowohl die Moore als auch die außerhalb liegenden organischen Böden auch weiterhin nicht durch Moor-PV in Anspruch genommen werden sollen.
- Das vorliegende Konzept dient als informelle Planungshilfe und entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung.
- Die Planungshoheit liegt weiterhin bei den Städten und Gemeinden, sodass es letztlich in deren Ermessen liegt, Bauleitplanverfahren für Freiflächen-PV in anderen als den vorgesehenen Bereichen einzuleiten. Davon unberührt bleibt weiterhin der Ausschluss von FFPV in Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft.
Hinweis: Die Raumbedeutsamkeit einer FFPV-Anlage wird ab einer Anlagengröße von 1 ha einzelfallbezogen vom Landkreis Diepholz, anhand der Kriterien: Raumbeanspruchung und Raumbeeinflussung sowie Vorbelastung des Gebietes und Negative Vorbildwirkung geprüft.
Kleinere Freiflächen-PV-Anlagen, unter 1 ha, unterliegen grundsätzlich nicht den raumordnerischen Festlegungen.
Das Suchraumkonzept sowie die Karten zur Standortsuche stehen Ihnen als PDF zum Download zur Verfügung:
- Suchraumkonzept FFPV final - Stand: Juli 2024 (pdf)
- Karten zur Standortsuche für großflächige FFPV (pdf)
Folgende GIS-Daten stehen Ihnen im Shape-Format als Download zur Verfügung:
- Potenzialflächen FFPV (shp)
- 200m-Korridor an der A1 im Landkreis Diepholz (shp)
- 200m-Korridor an der Bahnstrecke Osnabrück - Bremen (shp)
Tipps zur Kartennavigation
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Moor-PV - Kurzinfo
- Eine dauerhafte Wiedervernässung ist Voraussetzung für die bundesrechtliche Förderung von FFPV auf entwässerten und landwirtschaftlich genutzten Moorböden (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 e) EEG):
- Für die Förderung sollen Mindestwasserstände von max. 10 cm unter Flur im Winter und max. 30 cm unter Flur im Sommer erreicht werden.
- Für die Förderung bedarf es der Bestätigung der erfolgten Wiedervernässung und der erreichten Mindestwasserstände durch die zuständige Wasserbehörde.
- Es ist mittels Bietererklärung nachzuweisen, dass durch die Errichtung der FFPV kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2023).
- Wo es Potenziale für erfolgreiche Wiedervernässungen in Niedersachsen gibt, soll eine aktuell in Erarbeitung befindliche „Potenzialstudie Moore in Niedersachsen“ klären. Geplant war deren Veröffentlichung im 1. Quartal 2024.
- Es gibt noch viele offene Fragen, insbesondere im Hinblick auf Klimabilanz, Torf-erhalt, Wasserhaushalt und Biodiversität aber auch Wirtschaftlichkeit von Moor-PV.
- Um die Einflüsse von Solaranlagen auf wieder zu vernässenden Moorböden nutzbringend bewerten zu können besteht noch ein erheblicher Erprobungs- und Forschungsbedarf.
- Naturschutzfachlich wertvolle Moore und Moorböden innerhalb gesetzlicher Schutz-gebiete sind von der Förderung ausgenommen.
Im Landkreis Diepholz liegen über 80 % der Moorböden in Schutzgebieten und stehen somit, unabhängig der Vorgaben aus dem EEG, nicht für die Errichtung von Moor-PV zur Verfügung. - Ob Anlagen auf Moorböden errichtet werden können, hängt insbesondere von den planerischen und rechtlichen Gegebenheiten ab: standortbezogene Einzelfallprüfung
- Für die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlagen auf Moorböden bedarf es regelhaft einer kommunalen Bauleitplanung.
Nähere Informationen zu dem Thema finden Sie im „Suchraumkonzept Freiflächen-Photovoltaik (FFPV)“ des Landkreises Diepholz.
Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2016
© Landkreis DiepholzDas Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) ist das zentrale Instrument der Regionalplanung. Es enthält die Ziele für die räumliche Entwicklung des Landkreises in beschreibender und zeichnerischer Darstellung. Das RROP wird in einem Beteilungsverfahren, insbesondere mit den Kommunen und Trägern öffentlicher Belange abgestimmt und erörtert und nach Beratung in den politischen Gremien abschließend vom Kreistag als Satzung beschlossen.
Informationen zum aktuellen RROP des Landkreises Diepholz inkl. Download der Daten im shape-Format finden Sie in der RROP-Online-Version.
Den Link zum WMS-Dienst finden Sie im WMS-Dienste-Angebot.
****** Bitte beachten: Update vom 30.05.2023 ******
Windkraft / Sicherung von Windenergiegebieten im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP)
Nachdem das Windkapitel des RROP (2016) am 12.04.2021 vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg als unwirksam erklärt wurde, hat der Landkreis Diepholz die Planungsabsichten zur Neubearbeitung des Kapitels „Windenergie“ bekannt gemacht. Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben und des sich daraus ergebenden akuten Bedarfs des zügigen Ausbaus und der Steuerung der Windkraft, plant das Land Niedersachsen den Landkreisen die Möglichkeit zur Aufstellung eines „RROP-Teilplan Wind“ zu geben. An Stelle der geplanten Neubearbeitung des Kapitels „Windenergie“ wird der Landkreis Diepholz daher einen „RROP-Teilplan Wind“ aufstellen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür werden durch den Erlass eines Gesetzes vom Land geschaffen. Der Entwurf eines solchen Gesetzes befindet sich derzeit in der Verbandsbeteiligung. Die Verbände und Organisationen haben vier Wochen Zeit ihre Stellungnahmen zum „Entwurf eines Artikelsgesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen, zur finanziellen Beteiligung am Ausbau erneuerbarer Energien und zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes“ abzugeben. Anschließend befasst sich das Kabinett erneut mit dem Gesetzentwurf und gibt ihn an den Landtag zur weiteren Beratung und Entscheidung.
Der Landkreis Diepholz hat bereits ein Planungsbüro mit der Erarbeitung des „RROP-Teilplan-Wind“ beauftragt und arbeitet somit bereits jetzt, parallel zu den Aktivitäten auf Landesebene, an der Flächenkulisse zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung. Die Städte und Gemeinden sind in dem Prozess eingebunden.
Die regionalen „Teilflächenziele“, die das Land zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG) für die Träger der Regionalplanung festgelegt hat werden im geplanten Gesetz tabellarisch aufgelistet. Derzeit stehen die regionalen Teilflächenziele noch nicht abschließend fest. Im ersten Entwurf wurde für den Landkreis Diepholz ein „Teilflächenziel“ von 1,78% der Landkreisfläche definiert. In der letzten Sitzung des Umweltausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) haben sich die Landesregierung und die niedersächsischen Landkreise jedoch auf eine Kappungsgrenze von 4% der Kreisfläche geeinigt. In der Folge haben sich die „Teilflächenziele“ für die anderen Landkreise und kreisfreien Städte erhöht, sodass der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf für den Land Diepholz ein vorläufiges „Teilflächenziel“ von 2,15% der Kreisfläche benennt.
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Das RROP enthält Zielaussagen
- zur Entwicklung der räumlichen Struktur im Landkreis.
- zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Kulturlandschaften und der kulturellen Sachgüter.
- zur Nutzung und Entwicklung natürlicher und raumstruktureller Standortvoraussetzungen.
Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG) ermöglicht auch eine Teilfortschreibung des RROP. Dies kann z.B. dann erforderlich sein, wenn einzelne Ziele des RROP neuen raumbedeutsamen Entwicklungen angepasst werden müssen.
Metropolplaner - Raumordnungsprogramme aus der Region Nordwest
Wohnraumversorgungskonzept
Aktualisiertes Wohnraumversorgungskonzept für den Landkreis Diepholz Planungshilfe für die Städte und Gemeinden
Das Wohnraumversorgungskonzept (WRVK) 2022 wurde aktualisiert und löst das Wohnraumversorgungskonzept 2016 ab. Das WRVK ist Voraussetzung für eine Förderung sozialen Mietwohnungsbaus durch das Land und muss alle drei Jahre aktualisiert werden. Gleichzeitig dient es aber auch als Planungshilfe für die Kommunen.
Das Konzept liegt in einer Lang- und einer Kurzfassung vor und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Mittelzentrale Kongruenzräume Landkreis Diepholz
Kongruenzräume für die Mittelzentren in Stuhr, Syke, Sulingen und Diepholz
Im Februar 2017 ist das neue Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) in Kraft getreten. Ins neue LROP hat das Land Niedersachsen in Abschnitt 2.3 neue Ziele der Raumordnung zur „Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels“ aufgenommen.
Ein wichtiges raumordnerisches Instrument ist das im LROP festgelegte Kongruenzgebot. Dieses entfaltet unterschiedliche Bindungswirkung. In Abschnitt 2.3 Ziff. 03 legt das LROP unter Anderem fest, welche Bindungswirkung das Kongruenzgebot für Einzelhandelsgroßprojekte mit überwiegend aperiodischen Sortimenten in Mittel- und Oberzentren bewirkt.
Für die raumordnerische Prüfung, ob das Kongruenzgebot (mittelzentral) eingehalten wird oder nicht, ist zuvor die Festlegung eines „mittelzentralen Kongruenzraumes“ erforderlich. Ansonsten kann nicht ermittelt werden, ob das Einzugsgebiet des Vorhabens diesen Kongruenzraum (im Sinne des LROP) wesentlich überschreitet oder nicht.
Gem. Abschnitt 2.3 Ziff. 03 Satz 4 LROP können Kongruenzräume durch die unteren Landesplanungsbehörden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ermittelt oder durch die Träger der Regionalplanung im eigenen Wirkungskreis regionalplanerisch festgelegt werden.
Da der Landkreis Diepholz als Träger der Regionalplanung in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm 2016 (RROP) bisher keine mittelzentralen Kongruenzräume für seine Mittelzentren festgelegt hat, ist die Ermittlung der mittelzentralen Kongruenzräume ein Handlungsauftrag an die untere Landesplanungsbehörde des Landkreises Diepholz der sich aus dem im LROP festgelegten Ziel der Raumordnung ergibt.
Der Landkreis hatte einen Konzeptentwurf zur Ermittlung der mittelzentralen Kongruenzräume in einem Behördenbeteiligungsverfahren in der Zeit vom 09.07 bis 28.09.2018 interkommunal abgestimmt. In einer Synopse sind sowohl die eingegangenen Stellungnahmen als auch die Erwiderung des Landkreises sowie das Abwägungsergebnis dokumentiert. Die Synopse steht hier zum Download zur Verfügung.
Im Ergebnis hat der Landkreis Diepholz nunmehr die mittelzentralen Kongruenzräume für die Mittelzentren in der Gemeinde Stuhr sowie in den Städten Syke, Sulingen und Diepholz ermittelt und stellt das Ergebnis hier zum Download bereit.
Raumordnungsverfahren
Für Planungen und Maßnahmen mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen (Neubau von Bundesstraßen, großflächigen Einkaufszentren, Versorgungsleitungen usw.) führt die Regionalplanung sog. Raumordnungsverfahren (ROV) durch. In diesen Verfahren wird untersucht, inwieweit geplante Großvorhaben mit den Zielen, Grundsätzen und Erfordernissen der räumlichen Entwicklung des Landkreises oder Funktionen eines Gebietes übereinstimmen; dabei werden gleichzeitig umweltrelevante Belange berücksichtigt. In Einzelfällen kann nach einer raumordnerischen Beurteilung von der Durchführung eines ROV abgesehen werden.
Neben Planungsvorhaben die ausschließlich das Gebiet des Landkreises betreffen, werden auch Raumordnungsverfahren für überregionale Planungsvorhaben (z. B. Strom- und Erdgasleitungen) durchgeführt. Die Zuständigkeit für überregionale Raumordnungsverfahren liegt bei der Oberen Landesplanungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser in Hildesheim.
Zuletzt vom Landkreis Diepholz durchgeführte Raumordnungsverfahren:
Endlagersuche
Seit 2017 wird bundesweit auf Grundlage des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG) ein geeigneter Endlagerstandort für hochradioaktiven Atommüll gesucht. Bis 2031 soll in umfangreichen Beteiligungsprozessen von Politik auf allen Ebenen, Wissenschaft und Öffentlichkeit gemäß StandAG ein Endlager identifiziert werden.
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) hatte Ende September 2020 einen Zwischenbericht vorgestellt und dabei 90 Regionen in Deutschland benannt, die geologischen Mindestanforderungen für ein Atommüll-Endlager erfüllen. Auch im Landkreis Diepholz befinden sich grundsätzliche geeignete Ton- und Salzgesteine im Untergrund.
Der Landkreis Diepholz hat Anfang 2022 eine geologische Expertise zur Einschätzung des Risikos für den Landkreis als möglicher Endlagerstandort in Auftrag gegeben. Am 22. März 2022 wurden die Ergebnisse im Ausschuss für Kreisentwicklung, Umwelt und Bauen vorgetragen.
Bürgerinnen/Bürger und alle Interessierte finden hier den ausführlichen geologischen Report. An dieser Stelle finden Sie auch zukünftig landkreisbezogene Informationen zum Thema.
Weitere Informationen unter: www.endlagersuche-infoplattform.de
Dokumente (pdf):
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