Prostituiertenschutzgesetz § 12
Allgemeine Informationen
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 1.7.2017 in Kraft getreten.
Ab dem 1.7.2017 müssen sich Personen, die in Deutschland der Prostitution nachgehen wollen oder ein Prostitutionsgewerbe selbständig betreiben, anmelden. Zuständig ist die Kommune, in der die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Die Anmeldepflicht besteht für Selbst-ständige und Angestellte.
Falls die Tätigkeit, egal ob selbständig oder im Angestelltenverhältnis, bereits jetzt ausgeübt wird, muss die Anmeldung bis zum 31.12.2017 erfolgen.
Anmeldeverfahren beim Betreiben einer Prostitutionsstätte
Wer eine Prostitutionsstätte betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständige Behörde ist der Landkreis Diepholz. Die erforderliche Erlaubnis wird für ein darzustellendes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Anlagen, Einrichtungen und darin befindliche Räume erteilt.
Daher ist es notwendig, dass der Antragsteller bzw. der Gewerbetreibende einige Unterlagen einreicht, bevor die Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Einzureichende Antragsunterlagen
bei Antragstellung einer natürlichen Person
• Antrag auf Erteilung einer Betreibererlaubnis nach § 12 ProstSchG
• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
(zu beantragen bei der Gemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes)
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(zu beantragen bei der Gemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes)
• steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
• Auskünfte in Steuersachen der Gemeinde- oder Stadtkasse
(zu beantragen bei der Gemeinde/Stadtverwaltung der Betriebsstätte)
• Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis
• Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
• Betriebskonzept gem. § 16 ProstSchG zur Darlegung der wesentlichen Merkmale des Betriebes und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG
bei Antragstellung durch juristische Person (z. B. GmbH) zusätzlich
• aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister ( z.B. Handelsregisterauszug)
• Auskünfte in Steuersachen der zuständigen Gemeindekasse für die juristische Person
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister von einer bereits bestehenden Gesellschaft
• Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
• Kopie des Gesellschaftsvertrages
• Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses der gesetzlichen Vertreter
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „OG) der gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der Gemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes)
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach Belegart „OG" sowohl für die Gesellschaft als auch für die gesetzlichen Vertreter
(zu beantragen bei der Gemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes)
steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt jeweils für die Gesellschaft und die gesetzlichen Vertreter
Betriebsbedingte Unterlagen
• Grundrisszeichnungen im Maßstab 1 : 100 (in 5-facher Ausfertigung)
• Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000 (in 5-facher Ausfertigung)
• Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
• Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
• Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls Sie die Tätigkeit bereits jetzt ausüben bzw. bereits jetzt ein Prostitutionsgewerbe betreiben, muss eine Anmeldung, zumindest aber eine Anzeige der ausgeübten Tätigkeiten bis zum 31.12.2017 erfolgen.
Wenn Sie beabsichtigen, die Tätigkeiten erst zukünftig aufzunehmen, muss die Anmeldung vor der Tätigkeitsaufnahme erfolgen. Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Anmeldebescheinigung erteilt wurde.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 12 ProstSchG werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungs- und Zeitaufwand für die Erlaubniserteilung.
Die Verwaltungsgebühr beträgt in der Regel 315,00 € für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 12 ProstSchG.
Rechtsgrundlagen
• § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Ansprechpartner
o Frau Inka Büntemeyer
Dokumente
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Flyer Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz![]() |
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Merkblatt Antrag § 12![]() |
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Antrag_Erlaubnis § 12![]() |