Pfandleihgewerbe
Allgemeine Informationen
Wer das Geschäft einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers betreiben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 GewO.
Ein Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes. Das Pfand dient zur Sicherung des Darlehens und der darauf zu entrichtenden Zinsen sowie der Kosten.
Ein Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte. Er gibt auf ihm übergegebene Pfänder einen Vorschuss und verpfändet die Pfänder dann auf seinen Namen bei einem Pfandleiher.
Welche Unterlagen werden benötigt
- Antrag – Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gültige steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Ausländische Staatsangehörige benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Nachweis für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- Versicherungsnachweis
- Grundrisszeichnung – Lage der Räume –
bei Antragstellung durch juristische Personen zusätzlich
- Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister
- Gesellschaften in Gründung – Gesellschaftervertrag
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Gesellschaft
Bitte vereinbaren Sie für die Abgabe des Antrages telefonisch einen Termin.
Gebühren
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bei einfachem Verwaltungsaufwand ist von einer Gebühr in Höhe von 189,00 EUR auszugehen.
Rechtsgrundlagen
34 Abs.1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Pfandleihverordnung (PfandlV)