Ökokonto im Vergleich zur klassischen Eingriffsregelung
Das Modell des Ökokontos stellt Möglichkeiten dar, den in § 8a Abs.1 BNatSchG geforderten Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zu realisieren. Das Ökokonto basiert im Gegensatz zur klassischen Eingriffsregelung nicht auf dem Wiedergutmachungsprinzip, sondern auf dem Vorleistungsprinzip.
Im Vergleich zur klassischen Eingriffsregelung bietet dieses Konzept verschiedene Vorteile:
Bisher wurden bei Eingriffen entwickelte Strukturen beseitigt, während durch die Ausgleichsmaßnahmen nur junge Strukturen geschaffen werden konnten, die sich dann erst entwickeln mussten ("Time-lag-Effekt"). Durch einen vorzeitigen Ausgleich haben die geschaffenen Strukturen die Möglichkeit, sich zu entwickeln und zu wachsen, bevor der Eingriff stattfindet. Ein Beispiel hierfür kann die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sein: in der Zeit zwischen Maßnahme und Eingriff kann sich hier zum Beispiel ein Lebens- und Nistraum für verschiedene Tierarten entwickeln, durch das natürliche Wachstum kommt es zu einem Zuwachs an Biomasse und Sichtschutzeigenschaften können sich entwickeln. Diese Entwicklungen können sich als ökologischer "Zinsgewinn" auch auf das Ökokonto niederschlagen, was deshalb auch einen Anreiz darstellt, die Ausgleichsmaßnahmen möglichst lange vor dem Eingriff durchzuführen, um einen maximalen "Zinsgewinn" zu erzielen.
Es ergeben sich auch finanzielle Vorteile: Zum einen können die Ausgleichsmaßnahmen dann durchgeführt werden, wenn Flächen günstig am Markt erhältlich sind und nicht wie bei der klassischen Eingriffsregelung zwangsläufig unmittelbar nach dem Eingriff. Zum anderen existiert bei der Vorleistung der Maßnahmen kein Termindruck durch zu erfüllende Fristen, was die Kosten einer Maßnahme ebenfalls senkt.
Anhang:
Gesetzliche Regelungen
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Baugesetzbuch (§§1a Abs. 3, 9 Abs. 1a, 135a Abs.2, 200a BauGB).
BauGB § 135a Pflichten des Vorhabensträgers, Durchführung für die Gemeinde, Kostenerstattung
BauGB § 135a Pflichten des Vorhabensträgers, Durchführung für die Gemeinde, Kostenerstattung
1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabensträger durchzuführen.
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
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Bundesnaturschutzgesetz
Im Bundesnaturschutzgesetz ist in § 8 festgelegt, dass Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind.
Aufgrund von inhaltlichen Änderungen im Baugesetzbuch - bzw. deren Übernahmen aus dem Bundesnaturschutzgesetz in das Baugesetz - werden ab 01.01.1998 diese bisherigen Problemstellungen weitgehend beseitigt. Ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist gemäß
§ 1a Abs. 3 (neu) nicht mehr erforderlich: „Soweit dies mit (...) den Zielen (...) des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die (...) Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen." Dies gilt ausdrücklich auch für Ersatzmaßnahmen (§ 200a, neu). Mit dieser „Kann"-Bestimmung schließt der Gesetzgeber nunmehr selbst gemeinde- oder länderübergreifende Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr aus. Weiter wird es möglich sein, Kompensationsmaßnahmen bereits im Vorgriff auf zu erwartende Eingriffe durchzuführen (§ 135a, neu), wegen des somit entstehenden „Guthabens" für spätere Entwicklungsvorhaben wurde hierzu bereits der Begriff „Ökokonto" geprägt. Die "Buchungsvorgänge" werden in den Kommunal-verwaltungen bzw. von den sie betreuenden Planungsbüros konzipiert, die Fachaufsicht liegt bei den Unteren Naturschutzbehörden. Das Ökokontokonzept soll vom bisherigen "Planungsflickenteppich" wegführen und neue Möglichkeiten einer vorausschauenden Bodenbevorratung eröffnen.
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Niedersächsisches Naturschutzgesetz
§ 12a NNatG
Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Naturschutz-behörde
Die Naturschutzbehörde lässt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers oder des nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 Verpflichteten durchführen, wenn dieser nicht selbst dafür sorgen kann oder ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat. Für die über die Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 12b NNatG
Ersatzzahlung
(1) Der Verursacher hat eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise
nicht möglich sind,
nicht vorgenommen werden können, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die sich der Verursacher oder ein nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 oder § 12 Abs. 2 Verpflichteter nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verschaffen kann,
mit einem bestehenden Landschaftsplan nicht vereinbar sind.
Die Ersatzzahlung ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bemisst sich ihre Höhe nach der Dauer und Schwere des Eingriffs; sie beträgt höchstens 7 vom Hundert der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke. Die Höhe der Ersatzzahlung entspricht in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 den Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
(2) Die Ersatzzahlung steht der unteren Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff verwirklicht wird. Wird der Eingriff im Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden verwirklicht, so steht ihnen die Ersatzzahlung im Verhältnis der von dem Eingriff betroffenen Grundflächen zu. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab für verbindlich erklären. Wird der Eingriff außerhalb des Zuständigkeitsbereichs unterer Naturschutzbehörden verwirklicht, so fließt das Geld an eine von der obersten Naturschutzbehörde zu bestimmende Stelle.
(3) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden. Es ist zweckgebunden für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden und darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(4) Die Naturschutzbehörde ist berechtigt, Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach ihren Vorgaben auf Dritte zu übertragen. Die Naturschutzbehörden können zu diesem Zweck gemeinsame Organisationen bilden.