Marktfestsetzungen
Allgemeine Informationen
Wenn eine Messe, eine Ausstellung, ein Großmarkt, ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, benötigt der Veranstalter/in hierfür eine Festsetzung nach der Gewerbeordnung, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Dabei werden festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte von bestimmten gesetzlichen Verboten und Beschränkungen freigestellt (Marktprivilegien). So unterliegen sie nicht den allgemeinen Ladenschlusszeiten des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (NLöffVZG). Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid. Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag).
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Festsetzung den Veranstalter zur Durchführung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt im Bereich der Gemeinde Stuhr und Weyhe bei diesen Gemeinden. Für das übrige Kreisgebiet ist der Landkreis Diepholz zuständig.
Hinweis:
Für die Durchführung eines Volksfestes sowie eines Wochenmarktes ist grundsätzlich die jeweilige Stadt/Gemeinde zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Festsetzungsantrag – Antrag auf Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung
- Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten/ggf. Auszug aus dem Flurkartenwerk
- vorläufiges Ausstellerverzeichnis
- Teilnahmebestimmungen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
bei Antragstellung durch juristische Personen zusätzlich
- Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Gesellschaft
Gebühren:
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bei einfachem Verwaltungsaufwand ist von einer Gebühr in Höhe von 315,00 EUR auszugehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedoch erforderlich, da neben der gewerberechtlichen Beurteilung der Veranstaltungen oft auch bau- und verkehrsrechtliche Fragen zu klären sind. (mindestens 4-6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung)
Rechtsgrundlagen
§ 64-66, § 68 Gewerbeordnung (GewO) § 69 GewO
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)