Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr / Grundstücksverkehrsausschuss
Der Grundstücksverkehrsausschuss (GVA) des Landkreises Diepholz besteht aus 5 Mitgliedern:
- 3 Vertretern, die von der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt werden,
und
- 2 Mitgliedern des Kreistages.
Aufgabe des Grundstücksverkehrsausschusses ist es, für alle Verträge, die sich mit dem Besitzerwechsel von landwirtschaftlichen Flächen ab 0,5 ha Größe befassen, über die Erteilung der erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung zu entscheiden. Vorrangig sind diese Grundstückskaufverträge, Übergabe- und Übertragungsverträge aber auch Vertrags-Entwürfe. Erwirbt eine Kommune, ein kommunaler Zweckverband oder eine anerkannte Naturschutzvereinigung für ein konkretes Naturschutzprojekt eine Fläche, bedarf diese erst ab einer Größe von 1,0 ha Größe eine Genehmigung durch den GVA.
Jeder eingereichte Vertrag wird von der Unteren Landwirtschaftsbehörde geprüft.
Werden landwirtschaftliche Flächen an leistungsfähige Landwirte veräußert, besteht nach Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) Genehmigungspflicht.
Versagungsgründe liegen nur dann vor, wenn der Käufer kein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt ist und
- die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde (d. h. der Käufer lt. vorgelegtem Vertrag ist ein Nichtlandwirt, während ein geeigneter Landwirt aufstockungsbedürftig ist und die in Rede stehende lw. Fläche dringend für seinen landwirtschaftlichen Betrieb benötigt);
- durch die Veräußerung der räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängende Besitz des Verkäufers unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde;
- der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Ist die zu veräußernde Fläche größer als 5.000 m² und der Käufer kein leistungsfähiger Landwirt i. S. des GrdstVG, kann die Niedersächsische Landgesellschaft Verden das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten eines geeigneten Landwirtes ausüben. Zudem kann die Siedlungsbehörde in einem solchen Fall das Vorkaufsrecht ausüben, wenn die Fläche ein besonderes agrarstrukturelles Interesse aufweist, dieses auch dann, wenn kein geeigneter Nacherwerber vorhanden ist.
Weiter entscheidet der GVA über die nach Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) ebenfalls der Unteren Landwirtschaftsbehörde vorzulegenden Landpachtverträge für lw. Flächen ab 0,5 ha Größe. Der Verpächter von landwirtschaftlichen Flächen oberhalb von 5.000 m² ist verpflichtet, den Abschluss eines Pachtvertrages innerhalb eines Monats der Unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen.
Häufig werden der Behörde und somit dem Grundstücksverkehrsausschuss Kaufverträge von Flächen unter 0,5 ha Größe zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vorgelegt. Für diese sind grundsätzlich Negativbescheinigungen zu erteilen. Die Flächengröße errechnet sich dabei jedoch aus möglichen Vorverkäufen in den vorangegangenen 3 Jahren sowie zeitgleichen Verkäufen. Heißt: der Käufer muss hierzu eine Erklärung abgeben und diese entweder über sein Notariat oder direkt digital bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde einreichen. Dieser Erklärungs-Vordruck liegt inzwischen vielen Notariaten vor oder sie wird ggf. mit in den Kaufvertrag aufgenommen. Gerne kann dieser Vordruck bei Bedarf hier heruntergeladen werden.
Nach Rücklauf der Erklärung erfolgt die Prüfung der Unteren Landwirtschaftsbehörde und das benötigte Negativattest kann (in den meisten Fällen) ausgestellt und dem Notariat übersandt werden.
Dokumente
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Vordruck Flächenverkäufe.pdf![]() |
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Vordruck Flächenverk. Kommune.pdf![]() |