Jagdrecht
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Allgemeines
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie die Landesjagdgesetze - hier in Niedersachsen das Niedersächsische Jagdgesetz (NJagdG) - sind Grundlage für das jagdrechtliche Miteinander auf unterschiedlichsten Ebenen.
Jagdschein
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Wer die Jagd tatsächlich ausüben möchte, muss einen von der Jagdbehörde ausgestellten Jagdschein vorweisen können. Um einen Jagdschein lösen zu können sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Aktuelles Passbild
- Nachweis Jägerprüfung
- Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung
- SEPA-Mandat
Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 75,00 € für einen Jahresjagdschein und 190,00 € für einen Dreijahresjagdschein erhoben.
Jägerprüfung
Derzeit bieten drei Jagdschulen im Landkreis Diepholz die Möglichkeit, an Vorbereitungslehrgängen für die Jäger- und Falknerprüfung teilzunehmen. Die Prüfungsinhalte und -abläufe sowie die Bewertung der erbrachten Leistungen sind der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JPO) zu entnehmen. Zwei Prüfungskommissionen nehmen im Frühjahr jeden Jahres die Prüfung ab, bestehend aus je einem schriftlichen und mündlich-praktischen Teil sowie dem Jagdlichen Schießen. Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist rechtzeitig vorab bei der Jagdbehörde einzureichen. Die Prüfungsgebühr beträgt niedersachsenweit zurzeit 200,00 € und ist bei Antragstellung fällig.
Jagdbezirke
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Ein Eigenjagdbezirk entsteht, wenn sich mindestens 75 Hektar zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen nutzbare Fläche in Eigentum einer Person/-engemeinschaft befindet. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde/Gemarkung mit einer Mindestgröße zusammenhängender Flächen von 250 Hektar. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bilden Kraft Gesetz eine Jagdgenossenschaft. Es besteht eine Zwangsmitgliedschaft. Jagdgenossenschaften regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung und unterstehen der Rechtsaufsicht der Unteren Jagdbehörde.
Jagdpacht
Die Ausübung des Jagdrechts erfolgt in der Regel durch Verpachtung an einen oder mehrere Jäger und ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Vertragsinhalte können dem Musterpachtvertrag entnommen werden. Die Pachtdauer soll mindestens 9 Jahre betragen. Jagdpachtverlängerungen können einen kürzeren Zeitraum haben.
Abschussregelung
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist.
Da in unserer Kulturlandschaft die Artenzusammensetzung zugunsten der "Kulturfolger" verschoben ist, versucht die Jagd den "Kulturflüchtern" Überlebensmöglichkeiten zu geben. Dies geschieht durch den Erhalt und die Schaffung geeigneter Lebensräume, die verstärkte Bejagung von Kulturfolgern, zu denen viele Prädatoren und Neozoen gehören, und durch die nachhaltige amtlich kontrollierte Bejagung der meisten Schalenwildarten. Eine gesetzliche vorgeschriebene jährlich vorzunehmende Abschussplanung, -freigabe und -kontrolle beim Schalenwild (außer Schwarzwild) sind hierbei in jedem Jagdrevier zu beachten.
Abschussergebnisse
Die Abschussergebnisse der Jagdreviere sind jedes Jahr digital bis zum Stichtag 15.02. bei der Unteren Jagdbehörde zu melden. Abschüsse und aufgefundenes Fallwild nach dem Stichtag sind in das darauffolgende Jagdjahr zu übernehmen.
Zugangsdaten für eine digitale Erfassung können per Email bei der Unteren Jagdbehörde angefordert werden.
Abschussplanung
Die Abschussplanung für Damwild ist im 3-Jahres-Rhythmus per Vordruck zu erstellen. Bei Jagdrevieren, die Mitglied in einer Damwildhegegemeinschaft sind, erfolgt eine gemeinschaftliche Erstellung durch die Hegegemeinschaft. Jagdreviere, die sich keiner Damwildhegegemeinschaft angeschlossen haben, ist es freigestellt, einen Abschussplan zu erstellen. Diese Reviere erhalten einheitlich alles Kahlwild und Hirsche der Klasse III frei. Eine Nachbewilligung ist möglich, sollte aber weitestgehend vermieden werden. Stichtag für die Antragsabgabe bei der zuständigen Hegeringleitung ist der 15.02. Die Hegeringleiter leiten die Anträge dann an den (Kreis)Jägermeister weiter.
Wer Damwild ohne Abschussplan oder über den Rahmen des Abschussplanes hinaus erlegt, handelt ordnungswidrig.
Die Abschussplanung für Rehwild wird im 3-Jahres-Rhythmus per Vordruck zum Stichtag 15.02. vorgenommen; nächster Aufstellungstermin für die Jagdjahre 2022/23 bis 2024/25 ist 2022. Die Anträge sind ebenfalls bei der zuständigen Hegeringleitung einzureichen und werden anschließend an die (Kreis)Jägermeister weitergegeben. Sollten Reviere keinen Abschussplan vorlegen, so wird seitens der Jagdbehörde ein Abschuss festgesetzt. Es besteht die Möglichkeit der Nachbeantragung.
Kormoranabschüsse
Kormoranabschüsse sind per Vordruck zu dokumentieren und bis zum 15.02. bei der Unteren Jagdbehörde direkt oder über die zuständige Hegeringleitung zu melden.
Jagd- und Schonzeiten
Als Wild werden wildlebende Tiere bezeichnet, die dem Jagdrecht unterliegen. Welche Tiere im Einzelnen dazu gehören sind dem BJagdG und dem NJagdG zu entnehmen. Das Wild kann grundsätzlich bejagt werden, sofern Jagdzeiten festgesetzt sind. Sind keine Jagdzeiten festgesetzt, gilt eine ganzjährige Schonzeit. Die in Niedersachsen geltenden Jagdzeiten sind hier abrufbar.
Hinweis: Aufgrund der sich auch in Europa verstärkt ausbreitenden Afrikanischen Schweinepest (ASP) sind die Schonzeiten für Schwarzwild aufgehoben worden, so dass eine ganzjährige Bejagung möglich ist, wobei die Elterntierregelung aber weiter Bestand hat.
Wild- und Jagdschadensregulierung
Wildschäden mit Schadensersatzanspruch sind Schäden an land-, forst- oder gärtnereiwirtschaftlichen Flächen oder Pflanzen, die durch bestimmte Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen, Fasan) ursächlich sind. Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstanden sind.
Die Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens hat innerhalb einer Woche bei der Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet das Grundstück liegt, an dem der Schaden entstanden ist. Vorab soll ein nichtförmliches Einigungsgespräch zwischen Grundstückseigentümer und Jagdpächter/-eigentümer erfolgen. Nur bei Nichteinigung ist die Gemeinde dann zu kontaktieren.
Kreisjägermeister/ Jagdbeirat
Kreisjägermeister und Jagdbeirat unterstützen die Untere Jagdbehörde in jagdlichen Angelegenheiten.
Der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der Landesjägerschaft für die Dauer einer Wahlperiode (i. d. R. 5 Jahre) gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Aufgrund der Landkreisgröße und der Historie gibt es neben dem Kreisjägermeister noch einen Besonderen Vertreter. Derzeit ist Herr Thies Zimmermann Kreisjägermeister und Herr Cord-Hinrich Hespe besonderer Vertreter. Herr Zimmermann fungiert als erster Ansprechpartner für die Städte Twistringen, Syke und Bassum sowie für die (Samt)gemeinden Weyhe, Stuhr und Bruchhausen-Vilsen; Herr Hespe für die Städte Diepholz und Sulingen sowie für die (Samt)gemeinden Barnstorf, Schwaförden, Altes Amt Lemförde, Rehden, Siedenburg und Wagenfeld. Eine Erreichbarkeit ist sichergestellt. Wenden Sie sich dazu bitte an die Untere Jagdbehörde.
Der Jagdbeirat bildet sich aus dem Kreisjägermeister und des Besonderen Vertreters sowie sechs weiteren Mitgliedern aus den unterschiedlichen Interessenbereichen und zwar aus Vertretern der Jäger im Jagdbeirat, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, des Naturschutzes sowie der Anstalt Nieders. Landesforsten.
Zahlen, Daten, Fakten
Der Landkreis Diepholz erstreckt sich über eine Fläche von rd. 2000 km² und ist unterteilt in 129 Eigen- und 224 gemeinschaftliche Jagdbezirke. Es gibt 2 Jägerschaften - Jägerschaft Grafschaft Diepholz e. V. und Jägerschaft Syke e. V. - sowie 17 Hegeringe.
Fast 2000 Landkreiseinwohner sind im Besitz eines Jagdscheines; durchschnittlich 40 im Landkreis Diepholz geprüfte Jungjäger kommen jährlich dazu.
Dokumente
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Handbuch Jagdstatistik Niedersachsen2.0.pdf![]() |
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Jagdstatistik Niedersachsen - Handbuch WTE-Online.pdf![]() |
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3-jähriger Abschussplan für Rehwild![]() |
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Abschussplan_für_Hochwild![]() |
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Abschussergebnis![]() |
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Meldebogen NKormoranVO![]() |
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SEPA_Lastschriftmandat![]() |
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Jagdscheinverlängerung![]() |
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Mustersatzung Jagdgenossenschaften![]() |