Grundwasserentnahme
Für die Entnahme von Grundwasser bzw. das Ableiten von Grundwasser ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich.
Ausgenommen hiervon sind (gem. §§ 8 Abs. 2, 46 Wasserhaushaltsgesetz, § 86 Niedersächsisches Wassergesetz):
- Grundwasserentnahmen für Feuerlöschzwecke
- Grundwasserentnahmen für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb (hierunter fallen keine Wasserentnahmen von Betrieben, die nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind!)
- Grundwasserentnahmen für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
- Grundwasserentnahmen in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
- Grundwasserentnahmen in geringen Mengen für den Gartenbau
- Grundwasserentnahmen für den Haushalt
- Ableiten von Grundwasser zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke (Drainage)
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn keine Versagungsgründe nach § 12 WHG vorliegen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Untere Wasserbehörde des Landkreises Diepholz
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Antragsunterlagen ergeben sich aus den jeweiligen Antragsvordrucken.
Welche Gebühren fallen an?
Die Mindestgebühr beträgt 250,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Anträge/Formulare/Dokumente
Leitfaden Feldberegnung - Standortsuche bis Beregnungsbeginn
Antrag Erlaubnis Feldberegnung
Antrag Erlaubnis Feldberegnung Flächenerweiterung ohne Mengenänderung
Antrag Erlaubnis Erdwärmebrunnensystem
Vordruck Wasserentnahme Gesamtübersicht (Beregnung)
Vordruck für monatliche Aufzeichnungen
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Zuständigkeit
Frau Hartrampf ist zuständig für Vorhaben in Bruchhausen-Vilsen, Stuhr, Syke, Weyhe (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)
Frau Heider ist zuständig für Vorhaben in Bassum, Schwaförden, Siedenburg, Sulingen (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)
Frau Kuhlmann ist zuständig für Vorhaben in Barnstorf, Kirchdorf, Twistringen (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)
Frau Labbus ist zuständig für Vorhaben in Diepholz, Lemförde, Rehden, Wagenfeld (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)