Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG)
Als Biotope bezeichnet man Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten. Sie sind meistens durch eine charakteristische Vegetation und eine mehr oder weniger große Zahl typischer Tierarten gekennzeichnet.
Besonders geschützt sind charakteristische naturnahe Biotoptypen, die sich wegen besonderer biologischer, geomorphologischer oder standörtlicher Gegebenheiten, durch hohen ökologischen Wert sowie eine relative Seltenheit auszeichnen, also weitgehend den Schutzwürdigkeitsgrad eines Naturschutzgebietes oder Naturdenkmals haben (z.B. Sümpfe, Hochmoore, Röhrichte, Seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen, Auwälder, Bruchwälder etc.)
Die Besonderheit bei diesen Schutzkategorien ist, dass die darauf liegenden Handlungsverbote und Nutzungsbeschränkungen durch das Bundesnaturschutzgesetz selbst gelten, es also keiner weiteren Verordnung oder Unterschutzstellung in anderer Weise durch die Naturschutzbehörden bedarf. Der Schutzstatus entsteht somit kraft Gesetzes und wegen der speziellen örtlichen Gegebenheiten.
Verboten ist die Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Biotopes, auch durch Handlungen von außen (z.B. randliche Entwässerungen).
Derzeit sind im Landkreis Diepholz 389 Bereiche mit einer Gesamtgröße von rd. 1.028 ha als nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG gesetzlich geschützte Biotope in ein Verzeichnis aufgenommen und die betroffenen Grundstückseigentümer hierüber unterrichtet worden. Die Erfassung wird kontinuierlich fortgesetzt.
Das Verzeichnis kann bei der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Diepholz, FD 67) und der zuständigen Gemeinde eingesehen werden.
Verstöße gegen die Schutzbestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Daneben sind Maßnahmen zur ordnungsgemaßen Herstellung des ursprünglichen Zustandes, die häufig sehr kostenintensiv sind, zulässig.