Geldwäschegesetz
Allgemeine Informationen
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Zuverlässigkeit von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen Illegaler/kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das GwG legt bestimmten Unternehmen und Personen (den „Verpflichteten") besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
Auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) werden den sogenannten „Verpflichteten“ auch aus dem Nichtfinanzsektor, d.h. Unternehmen und einzelnen Personen, besondere Pflichten auferlegt, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen.
Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen
Nähere Informationen erteilen die zuständigen Stellen oder das Niedersächsische Finanzministerium.
Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?
Die vom Geldwäschegesetz betroffenen Unternehmen werden als „Verpflichtete" bezeichnet. Zum Nichtfinanzsektor gehören unter anderem die folgenden Verpflichteten:
- Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln),
- Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
- Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleitungen mit Anlagezweck vermitteln) mit Ausnahme der gemäß § 34 d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler,
- Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen),
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
- Immobilienmakler.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis. Bürgerinnen und Bürger der Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz erhalten Informationen beim Ordnungsamt des Landkreises Diepholz
Was sollte ich sonst noch wissen?
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hält Informationen zur Geldwäscheprävention sowie Merkblätter und Dokumentationen zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Dokumente
![]() |
Allgemeinverfügung![]() |
![]() |
Basismerkblatt![]() |
![]() |
Dokubogen - juristische Personen![]() |
![]() |
Dokubogen - natürliche Personen![]() |
![]() |
Dokubogen - verstärkte Sorgfaltspflichten![]() |
![]() |
Meldeformular Geldwäschebeauftragter![]() |
![]() |
Merkblatt Risikomanagement![]() |
![]() |
Merkblatt Verdachtsmeldungen![]() |