Eingriffe in Natur und Landschaft (Bei Bauvorhaben / Leitungsbau etc.)
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Abgrenzung
Abgrenzungen
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist abzugrenzen von der baurechtlichen Eingriffsregelung und den Regelungen zur Waldumwandlung:
- Baurecht: Nach § 18 BNatSchG findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung bei der Aufstellung / Änderung von Bauleitplänen, auf Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Hier gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).
- Waldrecht: Die Folgenbewältigung bei der Waldumwandlung wird durch das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung geregelt (§ 8 Absatz 6 NWaldLG).
Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist im Regelfall nicht als Eingriff anzusehen.
Eingriffsregelung Beispiele
Beispiele für Eingriffe
Als Eingriffe gelten z.B:
- die Versiegelung von bislang unbefestigten Flächen im Außenbereich, z.B. durch die Errichtung von Hochbauten (Wohnhäuser, Garagen, Mast- und Aufzuchtställe usw.), die Neuanlage oder Verbreiterung von Straßen, Parkplätzen oder Wegen,
- der Ausbau (Herstellen, Beseitigen und wesentliche Umgestaltung) von Gewässern außer Renaturierungsmaßnahmen,
- Leitungsbaumaßnahmen,
- die Gewinnung von Bodenschätzen (z.B. Erdöl und Gas) oder anderen Bodenbestandteilen
- Entnahme von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Eine beispielhafte oder abschließende Auflistung von Eingriffen bietet das Bundesnaturschutzgesetz nicht. Auch andere Tatbestände wie z.B. die Ablagerung von Erdaushub in einem Feuchtgebiet können Eingriffe darstellen.
Eingriffsregelung - Anwendung
Wann ist die Regelung anwendbar?
Die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes ist hauptsächlich anwendbar; wenn für die beabsichtigte Maßnahme in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigungs- oder Erlaubnispflicht vorgeschrieben ist (sogenannte Huckepackregelung). Innerhalb derartiger Genehmigungsverfahren (z.B. nach dem Baurecht oder dem Wasserrecht) prüft die Naturschutzbehörde, ob der geplante Eingriff vermeidbar/minimierbar, ausgleichbar oder möglicherweise unzulässig ist. Ggf. sind Ersatzmaßnahmen vorzusehen, um den Eingriff zu kompensieren.
Werden Eingriffe aufgrund eines Bebauungsplanes zugelassen, wird die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hierzu bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes durch die Gemeinde gehört.
Darüber hinaus ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und keiner behördlichen Zulassung bedarf, eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich.
Bauvorhaben im Außenbereich
Bauvorhaben im Außenbereich
Grundsätzliches
Kann ein Bauvorhaben im Außenbereich (wie z.B. eine Scheune oder ein Maststall) zugelassen werden, so ist der Antragsteller/die Antragstellerin nach den landespflegerischen Bestimmungen zunächst verpflichtet, bestimmte Grundsätze zu beachten.
Vermeidungsgrundsatz (§ 13 BNatSchG)
Die entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes ist weitgehend zu vermeiden. Maßnahmen zur Vermeidung sind insbesondere die Auswahl eines umweltverträglichen Standortes, die Erhaltung und der Schutz vorhandener Gehölzbestände und der sparsame Umgang mit Grund und Boden. Dazu zählen die Reduzierung der Versiegelung auf das notwendige Minimum, die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien für Wege und Parkplätze, die weitgehende Versickerung des Oberflächenwassers vor Ort, landschaftsgerechte Bauformen und Proportionen der Baukörper sowie die Verwendung landschaftstypischer Baumaterialien (z.B. naturrote Dachziegel anstelle von reflektierenden Kunststoffmaterialien).
Ausgleichsmaßnahmen (§ 15 BNatSchG)
Die verbleibenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes müssen durch landschaftspflegerische Maßnahmen ausgeglichen werden.
Damit sich das Bauwerk in die umgebende Landschaft einfügt, sind Anpflanzungen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen erforderlich (Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes).
Koniferen und Ziergehölze sollen aufgrund ihres fremdländischen Charakters und ihrer geringen ökologischen Wertigkeit für Eingrünungsmaßnahmen in der freien Natur und Landschaft nicht verwendet werden.
Der Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt (u.a. Boden- und Wasserhaushalt) kann z.B. durch die Beseitigung vorhandener, nicht mehr benötigter versiegelter Flächen wie z.B. asphaltierte Wege- oder Hofbefestigungen, durch die Extensivierung von Ackerflächen oder die Anlage von Obstwiesen erfolgen.
Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG)
Können die erheblichen Beeinträchtigungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).
Unterlagen zur Beurteilung des Eingriffs
Die einzelnen Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sowie die erforderlichen Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen sind vom Antragsteller/der Antragsteller/in detailliert in Form eines landschaftspflegerischen Fachplanes nachzuweisen. Dieser Plan wird in der Regel von einer fachlich qualifizierten Person (z.B. Landschaftsarchitekt/-in) erstellt und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde zum Bestandteil der Baugenehmigung. Nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgt ein Abnahme der naturschutzfachlichen Auflagen
Eine hilfreiche Empfehlung
Für alle Bauwilligen empfiehlt sich eine frühzeitige intensive Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde. Dies hilft Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden.
Eingriffsregelung bei der Entnahme von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Hinweis zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Entnahme von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Für einen Eingriff bei der Entnahme von Bäumen, Sträuchern und Hecken, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist seit Kurzem eine Genehmigung der für Naturschutz und Land- schaftspflege zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) erforderlich. Die Entfernung eines markanten Baumes in der Landschaft oder eines Landschaftselements sollte möglichst vermieden oder in Abstimmung mit der UNB kompensiert werden. Dies ist Teil einer Gesetzesänderung im Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG). Die Eingriffsregelung des § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) findet somit auch in Niedersachsen vollumfänglich Anwendung.
Zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht ist außerdem ein neuer Paragraph 5 in das NNatSchG aufgenommen worden: Dieser beschreibt eine Liste von Landschaftselementen, deren Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung in der Regel einen Eingriff im Sinnes des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt. Die Liste beinhaltet zum Beispiel Alleen und Baumreihen, naturnahe Feldgehölze und sonstige Feldgehölze.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des geltenden BNatSchG sind beispielsweise Verän- derungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen. Aber auch Veränderungen der belebten Bodenschicht, die in Verbindung mit dem Grundwasserspiegel stehen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bzw. das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, gelten als Eingriffe. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist im Einzelfall naturschutzfachlich durch die UNB zu beurteilen.
Zudem ist bei jeder Art von Fäll- oder Schnittarbeiten zu kontrollieren, ob geschützte Tiere (Vögel oder Fledermäuse) oder Lebensstätten (Nester oder Bruthöhlen) zu Schaden kommen können (§§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BNatSchG). Zu beachten ist auch, dass es nach § 39 Abs. 5 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
- Hecken, lebende Zäune,
- Gebüsche und andere Gehölze
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Untere Naturschutzbehörde.