Dümmer / Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer (DStMVO)
Der Dümmer befindet sich in den Gemeinden Hüde und Lembruch.
Die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer (DStMVO) regelt u. a. die Benutzung des Dümmers (Wasserfläche einschließlich des Ufers).
Die Verordnung finden Sie hier.
Im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs darf jeder den Dümmer ohne Zulassung nutzen zum Baden, zum Befahren mit Booten - ohne Motor - bis 7,60 m Länge und mit Elektromotoren bis 10 PS, zum Windsurfen, zum Befahren mit Eissegelyachten und zum Schlittschuhlaufen.
Mit Ausnahme des Eissportes ist das Befahren des Gewässers mit Fahrzeugen in der Zeit vom 1. November bis 31. März verboten. Wenn der Gründonnerstag in den März fällt, ist allerdings eine Befahrung ab diesem Tag zulässig.
Zu beachten ist insbesondere:
- Die Nutzung von Elektromotoren mit einer Leistung über 10 PS und Verbrennungsmotoren ist grundsätzlich verboten. Nur in besonderen Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.
- Das Kitesurfen ist auf dem Dümmer nicht zugelassen.
- Die Durchführung von Veranstaltungen / Regatten ist anzeige- und ggf. genehmigungspflichtig.
- Für die Befahrung des Dümmers mit Segelbooten ab 6 m² Segelfläche, Segelsurfbretter, Eissegelyachten und Motorbooten ist ein Befähigungsnachweis erforderlich.
- Mit Ausnahme von Segelsurfbrettern, Eissegelyachten und Fahrzeuge ohne oder mit Segel bis 6 m² sind Fahrzeuge zu kennzeichnen (Schiffsnamen u. Vereinsbezeichnung oder Steg- bzw. Hafennummer).
- Das Einsetzen und Einholen von Fahrzeugen ist nur in Häfen, auf Stegen sowie an Kran- und Slipanlagen gestattet. Ausnahme: Segelsurferinnen oder Segelsurfer, die keinen Zugang zu einem privaten Hafen oder Steg haben, dürfen an den ausgewiesenen Surfeinsatzstellen in Hüde und Lembruch einsetzen und anlanden.
- Insbesondere Naturschutzgebiete, Röhrichte und Badestellen dürfen nicht befahren werden.
- Der Aufenthalt auf dem Gewässer und der Eissport sind nachts (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) verboten.
- Für die Nutzung des Dümmers über den bestehenden Gemeingebrauch hinaus oder abweichend von den Bestimmungen der DStMVO ist eine Ausnahmezulassung erforderlich.
Weitere Informationen können der DStMVO entnommen werden oder bei der Unteren Wasserbehörde erfragt werden.
Regelungen zur Nutzung des Dümmers ergeben sich auch aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dümmer, Hohe Sieben und Ochsenmoor".
Die Verordnung finden Sie hier.
Hieraus ergeben sich folgende Befahrensverbote: