Direkteinleitung von Niederschlagswasser
Bei der gezielten Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser (Verrieselung/Versickerung) handelt es sich um eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Bei Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer darf die Einleitungsmenge den Wert der natürlichen Abflussspende von 2 Litern pro Sekunde und angeschlossenem Hektar nicht überschreiten, d. h., es sind entsprechend dimensionierte Anlagen zur Drosselung/Regenrückhaltung erforderlich. Für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens bedarf es ggfs. einer Baugenehmigung.
Die Versickerung von Niederschlagswasser setzt eine ausreichende Durchlässigkeit des anstehenden Untergrundes sowie ausreichend große Grundwasserflurabstände voraus. Aus diesem Grund sind vor der eigentlichen Planung der Versickerungsanlage(n) die Untergrunddurchlässigkeit (kf -Wert) und die Grundwasserflurabstände vor Ort festzustellen.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt.
An wen muss ich mich wenden?
Untere Wasserbehörde des Landkreises Diepholz
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden in Abhängigkeit von der erlaubten Einleitungsmenge erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 250,00 Euro.
Rechtsgrundlage
§§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Anträge/Formulare/Dokumente
Antragsvordruck gemäß §§ 8, 10 WHG
Bitte verwenden Sie zum Öffnen der Vordrucke die neusten Reader-Versionen.
Zuständigkeit:
Herr Kawemeyer ist zuständig für Vorhaben in Bassum, Syke, Twistringen, Barnstorf, Bruchhausen-Vilsen, Stuhr, Weyhe (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)
Frau Stallmann ist zuständig für Vorhaben in Diepholz, Sulingen, Wagenfeld, Lemförde, Kirchdorf, Rehden, Schwaförden, Siedenburg (einschließlich der Mitgliedsgemeinden)