Bodenabbau (Trockenabbau) von Sand, Kies, Mergel, Ton, Lehm, Torf und Stein
Grundsätzliches
Unter Trockenabbau versteht man, die Gewinnung von Bodenschätzen ohne dass das Grundwasser freigelegt wird. Nassentnahmen, die einer wasserrechtlichen Entscheidung bedürfen, werden hier nicht angesprochen.
Im Kreisgebiet Diepholz werden im Trockenentnahmeverfahren Sand, Kies und Torf sowie in geringem Umfang Ton abgebaut. Ein Abbau von Steinen u.ä. erfolgt hier nicht. Die Genehmigungspflicht für Bodenabbauten ergibt sich aus den §§ 8 ff. NAGBNatSchG vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104).
Danach bedarf die Entnahme von Bodenschätzen, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist, der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Rohstoffgewinnung von Bodenschätzen im Trockenabbauverfahren ist zusätzlich baugenehmigungspflichtig (§ 61 (1) NBauO i.V.m. Nr. 7.1 des Anhangs). Beide werden in einem Genehmigungsverfahren von der unteren Naturschutzbehörde (FD 67 des Landkreises) erteilt.
Bei Bodenabbauten über 10 ha ist eine raumordnerische Prüfung vorgeschaltet. Soweit ein Bodenabbau auch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, schließt diese die Genehmigung zum Bodenabbau mit ein. Derartige Verfahren werden dann jedoch beim FD 63 durchgeführt.
Bodenabbauvoranfrage
Über einzelne Fragen, über die im Bodenabbaugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, kann auf Antrag durch Vorbescheid (gem. § 11 NAGBNatSchG) entschieden werden. Dieser Bescheid verliert nach einem Jahr seine Gültigkeit, wenn nicht vorher ein Genehmigungsantrag gestellt wird.
Bodenabbaugenehmigungsverfahren
Bodenabbauten über 10 ha Fläche bedürfen vorher einer raumordnerischen Prüfung.
Dem eigentlichen Antragsverfahren ist i.d.R. ein Beratungsgespräch mit dem Bodenanabbauinteressenten vorgeschaltet. Darin werden die genaueren Abbauabsichten des Vorhabenträgers erörtert (planungsrechtliche Beurteilung des Standortes, Bodenart, Abbautechnik, Größenordnung des geplanten Abbaus, Eigentumsverhältnisse der Abbaufläche, Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen, Rekultivierung/Renaturierung, Folgenutzung,usw.).
Sollten die Abbauabsichten weiterverfolgt werden, erfolgt darauf aufbauend eine detaillierte Fachplanung.
Der vollständige Antrag auf Genehmigung ist der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Eine Bodenabbaugenehmigung darf nur erteilt werden, sofern das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Deshalb werden alle potentiell betroffenen Träger öffentlicher Belange, die Gemeinden (Einvernahmen nach § 36 BauGB zwingend erforderlich!), Fachdienststellen, die Nachbarn sowie die anerkannten Naturschutzverbände, deren Mitwirkung nach § 38 NAGBNatSchG vorgeschrieben ist, beteiligt.
Soweit die Beteiligten eine Stellungnahme abgeben haben kann eine Auswertung derselben erfolgen.
Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen sowie Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen kann dann über den Antrag entschieden werden.