Bodenabbaugenehmigungsverfahren
Bodenabbauten über 10 ha Fläche bedürfen vorher einer raumordnerischen Prüfung.
Dem eigentlichen Antragsverfahren ist i.d.R. ein Beratungsgespräch mit dem Bodenanabbauinteressenten vorgeschaltet. Darin werden die genaueren Abbauabsichten des Vorhabenträgers erörtert (planungsrechtliche Beurteilung des Standortes, Bodenart, Abbautechnik, Größenordnung des geplanten Abbaus, Eigentumsverhältnisse der Abbaufläche, Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen, Rekultivierung/Renaturierung, Folgenutzung,usw.).
Sollten die Abbauabsichten weiterverfolgt werden, erfolgt darauf aufbauend eine detaillierte Fachplanung.
Der vollständige Antrag auf Genehmigung ist der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Eine Bodenabbaugenehmigung darf nur erteilt werden, sofern das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Deshalb werden alle potentiell betroffenen Träger öffentlicher Belange, die Gemeinden (Einvernahmen nach § 36 BauGB zwingend erforderlich!), Fachdienststellen, die Nachbarn sowie die anerkannten Naturschutzverbände, deren Mitwirkung nach § 38 NAGBNatSchG vorgeschrieben ist, beteiligt.
Soweit die Beteiligten eine Stellungnahme abgeben haben kann eine Auswertung derselben erfolgen.
Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen sowie Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen kann dann über den Antrag entschieden werden.