Bewachungsgewerbe
Unter Bewachungsgewerbe wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden.
Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie umfassen u.a. auch
- die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
- den Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
- den Personenschutz,
- die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken. Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer Erlaubnis nach § 34 a GewO.
Welche Antragsunterlagen werden verlangt?
- Sachkundenachweis gem. § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung – BewachV -)
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erlaubniserteilung werden Verwaltungsgebühren erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Verwaltungs- und Zeitaufwand für die Erlaubniserteilung richten.
Die Gebühr beträgt in der Regel 189,00 Euro.
Rechtsgrundlage
34 a GewO
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
Dokumente
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Antrag § 34 a GewO![]() |
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Hinweisblatt § 34 a GewO![]() |
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Verordnung über das Bewachungsgewerbe ab 2016![]() |