Artenschutz (Schutz von Tier- und Pflanzenarten)
Artenschutz
Artenschutz ist der Sammelbegriff für Maßnahmen zum Schutz aller frei lebenden Tier- und wild wachsenden Pflanzenarten. In Niedersachsen sind etwa 7.000 Pflanzen und 30.000 Tierarten heimisch. Die Fachbehörde für Naturschutz, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) führt Programme zur Bestandserfassung der heimischen Arten durch. Dessen Ergebnisse sind u.a. Grundlage für die sogenannten Roten Listen, die wiedergeben, welche Arten so stark abgenommen haben, dass sie des besonderen Schutzes bedürfen. Daraus resultieren auch die artbezogenen Schutzprogramme, die ein Aussterben verhindern sollen.
Maßnahmen zum Artenschutz im Landkreis Diepholz
In dieses Spektrum gehören auch das Verbringen von verletzten Tieren (z.B. Greifvögeln) in eine anerkannte Betreuungsstation sowie die Programme/Maßnahmen zum Schutz von Amphibien, deren alljährliche Frühjahrswanderungen durch Schutzzäune gesteuert werden. Gefährdungen können dadurch vermieden, zumindest jedoch weitgehend unterbunden werden.
Zusammenarbeit mit dem Ehrenamt ist unverzichtbar - Helfen Sie mit
Unverzichtbar ist dabei die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des ehrenamtlichen Naturschutzes und Naturliebhabern, die z.B. zur Laichzeit der Frösche diesen Tieren dabei helfen gefährliche Verkehrswege zu überqueren, Feuchtbiotope anlegen und betreuen oder z.B. als sogenannte Insekten- oder Fledermausbetreuer Bindeglied mit beratender Funktion zwischen unterer Naturschutzbehörde UNB und dem Bürger sind.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen für all diese Maßnahmen finden sich im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Letztere nennt gefährdete Arten, die des besonderen Schutzes bedürfen. Zum Schutz dieser Arten sind Verbotsbestimmungen geschaffen, die für jedermann gelten.
Der Handel mit diesen Arten ist ebenfalls verboten.
Auf der Liste der bedrohten Arten stehen z.B. Weißstorch, Uhu, Fledermäuse, Libellen, Orchideen, Eisenhut, Akelei und Seerosen.
Handelsbeschränkungen von bedrohten Arten
In internationalen Übereinkommen haben sich viele Staaten, so auch Deutschland, verpflichtet, Handels- und Besitzbeschränkungen für gefährdete Arten zu erlassen. Ohne diese Übereinkommen wären viele Tier- und Pflanzenarten als Folge des internationalen Handels heute bereits ausgestorben bzw. von der Ausrottung bedroht.
Um die Vorschriften des Artenschutzes wirksam durchzusetzen, ist zwischen den zuständigen Behörden ein reger und sehr zeitaufwändiger Informationsaustausch notwendig. Nur dadurch kann der sehr lukrative Handel mit geschützten Arten wirksam unterbunden werden.
Verletzter Vogel gefunden?
Unterbringung verletzter Vögel
Verletzte oder kranke Tiere der besonders geschützten Arten dürfen in Deutschland vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften nur aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen. Ebenso können die Tiere bei einer der unten genannten Betreuungsstationen abgegeben werden. Nach der Genesung der Tiere sind diese sofort wieder in die Freiheit zu entlassen oder an eine der Landesbetreuungsstationen abzugeben, wenn sie sich nicht mehr selbständig in der freien Natur erhalten können (§ 45 (5) BNatSchG).
Betreuungsstationen des Landes Niedersachsen:
Wildtier- und Artenschutzstation Hohe Warte
31553 Sachsenhagen
Tel.: 05725/70 87-30
Fax.: 05725/70 87-40
E-Mail: info@wildtierstation.de
NABU-Artenschutzentrum Leiferde
Hauptstraße 20
38542 Leiferde
Tel.: 05373/66 77
Fax: 05373/12 60
E-Mail: NABUARTENSCHUTZZENTRUM@t-online.de
Im Landkreis Diepholz gibt es keine Betreuungsstationen.
Seltenes aber totes Tier gefunden?
Tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
In der Bundesrepublik Deutschland dürfen tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten ohne Genehmigung der Natur nur entnommen werden, um sie entweder in einer nach § 45 (4) Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Einrichtung abzugeben oder, soweit es sich nicht um streng geschützte Arten handelt, für Zwecke der Lehre oder Forschung zu verwenden. Fischerei- und jagdrechtliche Vorbehalte müssen dabei beachtet werden. Anerkannte Einrichtungen nach § 45 (4) Bundesnaturschutzgesetz sind der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Diepholz bekannt und können dort nachgefragt werden.
Die Verwendung streng geschützter Exemplare in Lehre und Forschung ist von einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) Bundesnaturschutzgesetz durch die zuständige Behörde abhängig. Dieses ist die untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Diepholz.
Besonders geschützte Arten
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Weltweit haben sich viele Staaten u.a. im Washingtoner Artenschutzübereinkommen verpflichtet, bedrohte Tier- und Pflanzenarten zu schützen.
Innerhalb der Europäischen Union wird dieser Schutz durch die EG Verordnung Nr. 750/13, 1808/01 und 338/97 geregelt. In diesen Verordnungen sind die Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel mit den unter Schutz gestellten Arten aufgeführt. Der internationale Schutz umfasst die Papageien (und Sittiche), viele Reptilien und Amphibien sowie auch die bekannt geschützten Arten wie Elefanten, Zebras, Nashörner etc..
Das deutsche Recht ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt.
Grundsätzlich unterliegen alle einheimischen, wild lebenden Arten einem allgemeinen Schutz. Darüber hinaus wird unterschieden zwischen besonders geschützten und streng geschützten Arten. Die Definition findet sich im Bundesnaturschutzgesetz § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 wieder. Unter besonderem Schutz stehen die in ihrem Bestand bedrohten Arten. Streng geschützt sind alle Arten, die vom Aussterben bedroht sind.
Alle besonders geschützten Arten unterliegen einem grundsätzlichen nationalen Tötungs- und Naturentnahmeverbot. Handel und Besitz sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Generell gilt: Schon für den Besitz eines geschützten Tieres ist eine Herkunftsbescheinigung erforderlich. Für ein gezüchtetes Exemplar ist das eine Bescheinigung des Züchters mit den erforderlichen Angaben. Bei importierten Tieren ist die Kopie der Einfuhrgenehmigung notwendig. Als andere Art des Herkunftsnachweises kann auch eine nicht fälschbare Kennzeichnung des Tieres (z.B. geschlossene Beringung bei Vögeln) akzeptiert werden.
Der Handel mit geschützten Arten richtet sich grundsätzlich nach dem Schutzstatus. Arten des Anhangs A der EG-Verordnung unterliegen einem generellen An- und Verkaufsverbot.
Hiervon sind folgende Arten pauschal ausgenommen:
- lebende, gezüchtete und entsprechend gekennzeichnete Tiere des Anhangs VIII der EG-VO Nr. 1808/01
- künstlich vermehrte Pflanzen
- Antiquitäten, die vor dem 01.06.1947 letztmalig bearbeitet wurden
Für alle anderen streng geschützten Arten können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. Zuständig hierfür ist im Land Niedersachsen der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Der Besitz besonders geschützter Tiere verpflichtet auch zur Meldung an das NLWKN mit folgenden Unterlagen:
- Formular: Bestandsmeldung
- Evtl. Kennzeichnung
- Tiergehegeanzeige, soweit die Tiere außerhalb von Wohn- oder Geschäftsgebäuden gehalten werden.
- Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches, wenn Tiere oder naturentnommene Pflanzen gewerbsmäßig erworben oder in den Verkehr gebracht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter den folgenden Punkten:
- Ausnahmen von den An- und Verkaufsverboten
- Bestandsmeldung nach der Bundesartenschutzverordnung
- Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Ausnahmen von den An- und Verkaufverboten
Ausnahmen von den An- und Verkaufverboten
Beim Kauf oder Verkauf von Tieren der besonders geschützten Arten ist folgendes zu beachten:
Tiere der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten dürfen nur mit einer von der zuständigen Behörde erteilten Vermarktungsgenehmigung gekauft oder verkauft werden. Eine Vermarktungsgenehmigung können Sie beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz beantragen. Lediglich gezüchtete Tiere der in der folgenden Tabelle (Art. 32 der EG-Verordnung Nr. 1808/01 Buchstabe a) aufgeführten Arten sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
Anas laysanensis | Laysan-Stockente |
Anas querquedula | Knäkente |
Aythya nyroca | Moorente |
Branta ruficollis | Rothalsgans |
Branta sandvicensis | Hawaiigans |
Carduelis cucullata | Kapuzenzeisig |
Catreus wallichi | Wallich-Fasan |
Colinus virginianus ridgwayi | Ridgways Virginiawachtel |
Columba livia | Felsentaube |
Crossoptilon crossoptilon | Weißer Ohrfasan |
Crossoptilon mantchuricum | Brauner Ohrfasan |
Cyanoramphus novaezelandiae | Ziegensittich |
Lophophorus impejanus | Himalaya- oder Gelbschwanzglanzfasan |
Lophura edwardsi | Edward-Fasan |
Lophura swinhoii | Swinhoe-Fasan |
Oxyura leucocephala | Weißkopf-Ruderente |
Polyplectron emphanum | Palawan Pfaufasan |
Psephotus dissimilis | Hooded-Sittich |
Syrmaticus ellioti | Elliot-Fasan |
Syrmaticus humiae | Hume-Fasan |
Syrmaticus mikado | Mikado-Fasan |
Bestandsmeldung nach der Bundesartenschutzveror...
Bestandsmeldung nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)
Wer in der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützte Wirbeltiere hält, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
In Niedersachsen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN) , Göttinger Chaussee 76 a, 30453 Hannover, Telefon 0511/3034-3167, Telefax 0511/3034-3506, dafür zuständig.
Bei allen gehaltenen meldepflichtigen Wirbeltieren ist nach der erstmaligen Mitteilung in der Folge nur noch die Veränderungen des Tierbestandes (z.B. Nachzucht, Kauf, Abgabe, Tod, etc.) anzuzeigen.
Bitte benutzen sie für ihre Bestandsmeldung den Vordruck des NLWKN.
Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Von der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 2 BArtSchV sind folgende Arten ausgenommen:*
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I S. 290 – 291:
Anlage 5
Aves | Vögel |
Agapornis fischeri | Pfirsichköpfchen |
Agapornis nigrigenis | Rußköpfchen |
Agapornis personatus | Schwarzköpfchen |
Agapornis roseicollis | Rosenköpfchen |
Agapornis taranta | Tarant-Unzertrennlicher |
Alisterus scapularis | Australischer Königssittich |
Anas formosa | Baikal-Ente |
Anas laysanensis | Laysan-Stockente |
Anas querquedula | Knäkente |
Aprosmictus erythropterus | Rotflügelsittich |
Aythya nyroca | Moorente |
Barnardius barnardi | Barnardsittich |
Barnardius zonarius semitorquatus | Kragensittich |
Barnardius zonarius zonarius | Bauers-Ringsittich |
Bolborhynchus lineola | Katharina-Sittich |
Branta ruficollis | Rothalsgans |
Branta sandvicensis | Hawaiigans |
Carduelis cucullata | Kapuzenzeisig |
Catreus wallichi | Wallich-Fasan |
Colinus virginianus ridgwayi | Ridgways Virginiawachtel |
Columba livia | Felsentaube |
Coturnix coturnix | Wachtel |
Crossoptilon crossoptilon | Weißer Ohrfasan |
Crossoptilon mantchuricum | Brauner Ohrfasan |
Cyanoramphus forbesi | Forbes Springsittich |
Cyanoramphus novaezelandiae | Ziegensittich |
Dendrocygna arborea | Kuba-Pfeifgans, Kuba-Baumente |
Forpus coelestis | Blaugenick-Sperlingspapagei |
Forpus crassirostris | Blauflügel-Sperlingspapagei |
Forpus conspicillatus | Augenring-Sperlingspapagei |
Forpus passerinus | Grünbürzel-Sperlingspapagei |
Forpus xanthops | Gelbgesicht-Sperlingspapagei |
Lathamus discolor | Schwalbensittich |
Lophophorus impejanus | Himalaya- oder Gelbschwanzglanzfasan |
Lophura edwardsi | Edward-Fasan |
Lophura erythropthalma | Gelbschwanz-Fasan |
Lophura ignita | Hauben-Feuerrückenfasan |
Lophura swinhoii | Swinhoe-Fasan |
Marmaronetta angustirostris | Marmelente |
Myiopsitta monachus | Mönchssittich |
Neophema chrysostoma | Feinsittich |
Neophema elegans | Schmucksittich |
Neophema pulchella | Schönsittich |
Neophema splendida | Glanzsittich |
Neopsephotus bourkii | Bourkesittich |
Northiella haematogaster | Blutbauchsittich |
Platycercus adscitus | Blasskopfrosella |
Platycercus caledonicus | Gelbbauchsittich |
Platycercus elegans | Pennantsittich |
Platycercus eximius | Rosellasittich, Prachtrosella |
Platycercus flaveolus | Strohsittich |
Platycercus icterotis | Stanleysittich |
Platycercus venustus | Brownssittich |
Poephila cincta cincta | Schwarzkehl-Gürtelgrasfink |
Polytelis alexandrae | Princess-of-Wales-Sittich |
Polytelis anthopeplus | Bergsittich |
Polytelis swainsonii | Schild- oder Barrabandsittich |
Psephotus dissimilis | Hooded-Sittich |
Psephotus haematonotus | Singsittich |
Psephotus varius | Vielfarbensittich |
Psittacula eupatria | Großer Alexandersittich |
Purpureicephalus spurius | Rotkappensittich |
Sarkidiornis melanotos | Höckerente, Glanzente, Höckerglanzente |
Syrmaticus ellioti | Elliot-Fasan |
Syrmaticus humiae | Hume-Fasan |
Syrmaticus mikado | Mikado-Fasan |
Tadorna ferruginea | Rostgans |
Tympanuchus cupido attwateri | Präriehuhn |
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Reptilia | Kriechtiere |
Iguana iguana | Grüner Leguan |
Python regius | Königspython |
Boa constrictor constrictor | Abgottschlange |
Boa constrictor imperator | Kaiserboa |
Phelsuma madagascariensis | Madagaskar-Taggecko |
Phelsuma laticauda | Goldstaub-Taggecko |
Trachemys scripta elegans | Rotwangen-Schmuckschildkröte |
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Amphibia | Lurche |
Ambystoma mexicanum | Axolotl |
Bombina orientalis | Chinesische Rotbauchunke |
Dendrobates auratus | Goldbaumsteiger |
Dendrobates azureus | Blauer Pfeilgiftfrosch |
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Pisces | Fische |
Acipenseriformes spp. | Störartige |
Tiergehege - Meldepflicht
Tiergehege
Tiergehege sind gemäß § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz anzeigepflichtig. In Niedersachsen besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 30 des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) nur, wenn in ihnen Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden oder die Gehege größer als 50 m² sind.
Tiergehege in diesem Sinne sind alle Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden. Hierzu zählen auch Volieren, wenn hierin Vögel gehalten werden, die den Bestimmungen des Artenschutzes unterliegen.
Das Tiergehege ist bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Genehmigungen nach anderen Vorschriften werden durch die Anzeige nicht ersetzt.
Zu den wild lebenden Arten gehört auch das Damwild. Bei der Haltung dieser Tiere in einem Gehege ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mindestens drei erwachsene Tiere gehalten werden müssen. Für jedes Tier muss eine Grundfläche von wenigstens 1.000 m² zur Verfügung stehen. Weiter muss für ausreichenden Witterungs- und Sichtschutz gesorgt sein. Die Zaun- und Toranlagen sind so zu gestalten, dass Tiere weder entweichen noch eindringen können.
Bei Sittich- und Papageiengehegen sind je nach Größe der gehaltenen Tiere bestimmte Gehegegrößen und Schutzräume vorgeschrieben. Je nach Art können auch für diese Tiere Sicht- und Witterungsschutz vorgeschrieben sein.
Geschützte Arten - Bsp. Kranich
Besonders geschützte Tierarten im Landkreis Diepholz
Beispiel Kranich
© Willi Rolfes (Dümmerweserland)
Der in Europa heimische bis 115 cm groß werdende graue Kranich (Grus grus) brütet überwiegend im nordöstlichen Europa und zieht mit Beginn des Winters nach Süden durch den Landkreis Diepholz weiter bis nach Südfrankreich und Spanien.
Waren vor einigen Jahren nur wenige Kraniche zu beobachten, so hat sich heute die Situation völlig verändert. Im Herbst 2016 konnten bis zu 84.000 Exemplare an verschiedenen Schlafplätzen in den Mooren der Diepholzer Moorniederung gezählt werden. Mittlerweile bleiben auch im Sommer bereits Kraniche in der Moorniederung und brüten erfolgreich.
In den wiedervernässten großräumigen Hochmooren finden die großen Vögel zur Rastzeit sichere Schlafplätze und zur Brutzeit einen idealen ungestörten Lebensraum zur Aufzucht der Jungen.
Insbesondere in den Monaten Oktober und November bilden die zahlreichen Kranichschwärme, die gerne auf abgeernteten Maisäckern Nahrung aufnehmen, eine Attraktion für interessierte Besucher der Diepholzer Moorniederung.
Um Kraniche am Tage zu beobachten, reicht es aus, die öffentlichen Straßen südlich der Bundesstraße 214 zwischen dem Dümmer im Westen und Sulingen im Osten mit dem PKW zu befahren. Mit ein wenig Glück werden Sie dort immer wieder Kranichtrupps bei der Nahrungsaufnahme sehen können.
Das beeindruckende Anfliegen zu den Schlafplätzen bei einsetzender Dämmerung lässt sich sehr schön im Rehdener Geestmoor beobachten. Dort kann man von der Bundesstraße 239 zwischen Rehden und Wagenfeld den Moordamm nach Süden fahren und erreicht nach 2 km den zentralen Bereich des Moores und einen Aussichtsturm.
Amphibienschutz - Helfen Sie den Kröten
Amphibienschutz/-lenkung
Amphibien gehören nach der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Tierarten. Um sie vom Aussterben zu bewahren sind Schutzmaßnahmen erforderlich
Im Landkreis Diepholz sind verschiedene Lurcharten heimisch. Als Beispiel sind hier die Kamm-, Teich- und Bergmolche zu nennen.
Insgesamt ist jedoch für Amphibien generell festzustellen, dass durch die Zerstörung ihrer Lebensräume (z.B. Vernichtung der Laichgewässer) und durch die Gefährdung auf ihrer Wanderung vom Winter- zum Sommerquartier durch den Straßenverkehr die Bestände bedroht sind.
Seit vielen Jahren ist der Fachdienst Naturschutz bemüht, während der Laichzeit die wandernden Amphibienarten vor dem Straßentod zu retten. Dies ist nur möglich durch die enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Naturschutzverbänden, ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sowie den Straßenmeistereien, Straßenverkehrsbehörden und Gemeinden.
Durch Sperrung der Straßen, Aufstellen von Warnschildern und Krötenzäunen an besonders stark frequentierten Straßenabschnitten, Fangen der Tiere und den Transport über die Verkehrsfläche konnten Erfolge erzielt werden.
Für die Betreuung von Straßenabschnitten werden immer Helferinnen und Helfer gesucht. Wenn sie Interesse haben, an solchen Lenkaktionen mitzuwirken, melden sie sich bei uns.
Kröten und Frösche wieder unterwegs
Achtung Krötenwanderung!
Im Frühjahr ist wieder das Naturphänomen der Krötenwanderung bis Mitte April zu beobachten. Vor allem Erdkröten, aber auch Grasfrösche und Molche wandern massenhaft von ihren Winterquartieren zum Laichgewässer, sobald hinreichende Lufttemperaturen und höhere Luftfeuchtigkeit herrschen. Erfahrungsgemäß setzen die Amphibienwanderungen Ende Februar bei Regen und Temperaturen über 5°C ein und finden überwiegend zwischen 19:00 Uhr und Mitternacht statt. Dieses Naturereignis zieht sich alljährlich über etliche Abende und Nächte hin.
Amphibien, die auf ihrer Wanderung Straßen überqueren müssen, sind natürlich besonders durch den Autoverkehr gefährdet, zumal sie sich relativ langsam fortbewegen. Zusätzlich nehmen die Kröten eine Schreckstellung ein, wenn sie vom Scheinwerferlicht angestrahlt werden. In jedem Frühjahr werden daher einige tausend Amphibien überfahren. Dies kann bei entsprechendem Verkehr zur Ausrottung eines Bestandes innerhalb weniger Jahre führen.
Der Landkreis Diepholz appelliert eindringlich an die Autofahrer, im Frühjahr bei Regen-Nächten auf wandernde Kröten und Lurche Rücksicht zu nehmen. An Straßenabschnitten, an denen Krötenzäune aufgestellt wurden, ist besonders auf die in den frühen Morgenstunden im dunklen Straßenbereich aktiven Helfer zu achten. Straßenabschnitte, die besonders zahlreich von Kröten und Fröschen überquert werden, sind durch Warnschilder gekennzeichnet.
Es ist durchaus möglich, dass dem Landkreis nicht alle bedeutenden Wanderstrecken bekannt sind. Die untere Naturschutzbehörde bittet daher unter der Telefon-Nr. 05441/976 1272 mitzuteilen, wo sich weitere Straßenabschnitte befinden, die von zahlreichen Amphibien überquert werden müssen.
Fledermäuse
Fledermäuse
Der Bestand an Fledermäusen hatte sich hierzulande bis vor wenigen Jahrzehnten dramatisch verringert. Und dies nicht etwa, weil man begonnen hätte, sie zu verfolgen. Nein, am stärksten zugesetzt hat diesen Tieren die Unkenntnis der Menschen, die ihnen durch das Verschließen von Dachböden, Höhlen- oder Stolleneingängen, das Fällen von hohlen Bäumen, aber auch durch vermehrten Einsatz von Insektiziden und schädlichen Holzimprägnierungen das Leben zunehmend schwerer, stellenweise gar unmöglich gemacht haben.
Nun haben sich zwar einige dieser lebensfeindlichen Bedingungen in den letzten Jahren wieder etwas gebessert, von einer Entwarnung kann aber noch keine Rede sein. Vielmehr sollte jeder in seinem eigenen Umfeld auch einen kleinen, ohne viel Aufwand möglichen Beitrag zur Erhaltung dieser Luftakrobaten leisten.
Wespen, Bienen und Co.
Wespen, Hornissen, Bienen und Hummeln (Faltenwespen)
Die Angst vor diesen Tieren ist häufig sehr groß, jedoch überflüssig. Die Tiere stechen nur bei Bedrohung. Wespen sind häufig aufdringlich und somit sehr störend. Im Unterschied hierzu ist die Hornisse eher ein friedliches Tier, das sich nur bei direkter Störung durch einen Stich verteidigt. Bei allen Arten gilt: Nicht nach ihnen schlagen, keine hastigen, schnellen Bewegungen. Auch Anpusten stört die Tiere.
An warmen Sommertagen, die Wespen zur Nahrungssuche nutzen (müssen), zieht eine Kaffeetafel mit süßen Leckereien auf dem Tisch die Tiere besonders an. Auch bei allen Vorsichtsmaßnahmen kann es trotzdem einmal zu einem Stich kommen. Sofern keine Allergie besteht, reicht als Erste-Hilfe-Maßnahme eine Zwiebelhälfte, die auf die Schwellung gelegt wird.
Schutz von Hautflüglern – Rechtliche Grundlagen
Wespen sind nach § 41des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) allgemein geschützte Tiere. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Hornissen, Hummeln und bestimmte Wespenarten sind nach § 44 (1) BNatSchG besonders geschützte Tiere. Über die Schutzbestimmungen für allgemein geschützte Tiere hinaus ist es verboten, ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Die Einstufung der Hornissen und Hummeln sowie bestimmter Wespen- und Wildbienenarten (kurzflügelige Kreiselwespe, Weißdorn-Keulhorn-Blattwespe, Knopfhornwespe und Vierfleck-Dolchwespe) als besonders geschützte Tiere ergibt sich aus Anlage 1 der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung- BArtSchV).
Um in bestimmten Fällen eine Umsiedlung der besonders geschützten Tierarten vornehmen zu können, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen (§ 45 BNatSchG).
Lediglich die Insektenbetreuer des Landkreises Diepholz sind aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) berechtigt, in begründeten Fällen Umsiedlungen vorzunehmen.
Jede eigenmächtige „Selbsthilfeaktion“, die gegen diese Schutzvorschriften verstößt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Zu den besonders geschützten Tieren zählen alle Wildbienen, Hummeln, Libellen, Mittelwespen und die Hornisse:
Als Faustregel lässt sich sagen: Aufgrund der Artenschutzgesetzgebung ist jede Verfolgung wildlebender Tiere, also auch aller oben nicht genannten Wespenarten, ohne einen besonderen, begründeten Anlass untersagt.
Oft reicht schon eine fundierte Aufklärung über das Verhalten der Wespen, um mit diesen in guter Nachbarschaft zu leben.
In verschiedenen Gemeinden ist es gelungen Bürgern/Betroffenen fachkundige Personen (sogenannte Insektenbetreuer) an die Seite zu stellen, die beraten und im Einzelfall auch Ortsbesichtigungen vornehmen, um zur Lösung des „Problems“ bei zu tragen oder auch nur unbegründete Ängste abzubauen. Selbstverständlich erhalten sie auch bei der unteren Naturschutzbehörde immer fachlichen Rat. Folgende Personen sind für die nachstehenden Bereiche zu Betreuern bestellt:
Insektenbetreuer:
Barnstorf
Vitale Rein, Buschstraße 1, 49406 Barnstorf, eMail: wespenberater.lkdh@gmail.com, Tel. 0173-1829943
Bassum
- Norbert Tilger, Katenkamp 4 B, 27211 Bassum, eMail: imkerei-am-klosterbach@web.de, Tel.: 04249-999 7906, mobil: 0152-31715484
Bruchhausen-Vilsen
- Ingrun Hartmann, Eselsort 62, 27305 Bruchhausen-Vilsen, eMail:ingrunhartmann@web.de, Tel.: 0178-5307592 (ab 16 Uhr)
Diepholz
- Manuel Finkenstädt, An der Herrenweide 22, 49356 Diepholz, eMail: imkerei-finkenstaedt@gmx.de, mobil: 0176-61369607
Stuhr
- Martina Soraru, 28816 Stuhr, Tel.: 04206-1410
- Erich Sigloch, Wilhelm-Busch Str. 11, 28816 Stuhr, Tel.: 04221-30560
Syke
- Henning Greve, Schnepker Str. 9, 28857 Syke, Tel.: 04242-3090
Twistringen
- Anke Conradi, 27232 Twistringen, eMail: imkerei@conradi.de, Tel. 0179-3666077
Weyhe
- Heiko Janßen, Westerheide 78 a, 28844 Weyhe, Tel.: 0421-803 466
- Ulrike Kunze, Freesenkamp 23, 28844 Weyhe, eMail: ulrike.kunze@kabelmail.de, Tel.: 04203-7005208 (ab 16.00 Uhr)
Ausnahmegenehmigungen erteilt die untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Diepholz.
Die Naturschutzbehörden sind für den Schutz der aufgeführten Faltenwespen und ihrer Lebensstätten vorrangig zuständig. Die Umsetzung oder Beseitigung eines Nestes ist nur in besonders begründeten Einzelfällen mit behördlicher Genehmigung zulässig; die dafür entstehenden Kosten sind immer von dem Veranlasser zu tragen.
Kennzeichnung geschützter Tiere
Kennzeichnung geschützter Tiere
In § 7 der Bundesartenschutzverordnung ist festgelegt, dass eine Vielzahl von Tieren besonders geschützter Arten gekennzeichnet sein muss. Darunter fallen z.B. alle europäischen Greifvögel, Eulen und Singvögel sowie eine Reihe von Papageien, Säugetieren, Schildkröten und Riesenschlangen. Die Kennzeichnung muss spätestens ab dem 01. Januar 2001 erfolgen.
Die Kennzeichnungspflicht gilt sowohl für Züchter und Importeure, ebenso für alle Privathalter, da diese Vorschrift auch für Alttiere gilt.
Der Landkreis Diepholz hat in der Vergangenheit festgestellt, dass vielen Tierhaltern diese Regelung noch völlig unbekannt ist. Da aber Verstöße gegen diese Bestimmung der Bundesartenschutzverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, bittet die untere Naturschutzbehörde um Beachtung der obigen Vorschrift.
Vom Bundesumweltministerium sind für die Ausgabe von Kennzeichen folgende Verbände anerkannt:
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA) Postfach 11 10 76707 Hambrücken
Telefon: 0 72 55/28 00 Telefax: 0 72 55/83 55 e-mail: gs@bnaev.de Zentralverband Zoologische Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), hier als Ansprechpartner die Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH -Ringstelle- Mainzer Straße 10
65185 Wiesbaden Telefon: 0611/447553-24 Telefax: 0611/447553- 33 e-mail: ringstelle@zzf.de
Diese können über die Details zur Kennzeichnungspflicht ebenso Auskunft geben wie die Fachbehörde, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) , Göttinger Chaussee 76 a, 30453 Hannover, Internet: www.nlwkn.de, Telefon 0511/3034-3167, Telefax 0511/3034-3506. Diese Behörde ist auch zuständig für Entscheidungen über Ausnahmeanträge zur o.g. Kennzeichnungspflicht.