Anlagen am und im Gewässer
Für die Errichtung und wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Durchlässe, Hafenanlagen und Anlegestellen, Leitungsanlagen sowie von Aufschüttungen und Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt.
Ist eine Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht erforderlich, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die wasserrechtliche Genehmigung. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
Die Genehmigung wird nicht erteilt, soweit schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder die Gewässerunterhaltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.
Neben der Genehmigung nach § 57 NWG kann eine weitere Genehmigung nach § 78 WHG erforderlich sein, wenn die bauliche Anlage in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet errichtet werden soll.
An wen muss ich mich wenden?
Untere Wasserbehörde des Landkreises Diepholz
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Nach der Allgemeinen Gebührenordnung richtet sich die Gebühr nach dem Wert der Anlage (einschließlich MwSt.). Die Mindestgebühr beträgt 250,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Genehmigung wird innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags erteilt, sofern alle zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind.
Rechtsgrundlage
- 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- 57 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Anträge/Formulare/Dokumente
Antrag Genehmigung Gewässerkreuzung
Antrag Plangenehmigung/Genehmigung Durchlass Gewässerverrohrung
Zuständigkeit
Frau Hafer ist zuständig für Genehmigungen für die Kreuzung von Gewässern mit Leitungen
Frau Hartrampf ist zuständig für Vorhaben in Bruchhausen-Vilsen, Stuhr, Syke, Weyhe (einschließlich der Mitgliedsgemeinden), Ausnahme: Genehmigungen für die Kreuzung von Gewässern mit Leitungen
Frau Heider ist zuständig für Vorhaben in Bassum, Schwaförden, Siedenburg, Sulingen (einschließlich der Mitgliedsgemeinden), Ausnahme: Genehmigungen für die Kreuzung von Gewässern mit Leitungen
Frau Kuhlmann ist zuständig für Vorhaben in Barnstorf, Kirchdorf, Twistringen (einschließlich der Mitgliedsgemeinden), Ausnahme: Genehmigungen für die Kreuzung von Gewässern mit Leitungen
Frau Labbus ist zuständig für Vorhaben in Diepholz, Lemförde, Rehden, Wagenfeld (einschließlich der Mitgliedsgemeinden), Ausnahme: Genehmigungen für die Kreuzung von Gewässern mit Leitungen