Abwasserabgabe
Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet. Entsprechend dem Grad der Verschmutzung des Abwassers müssen Kommunen, große Gewerbebetriebe und Betreiber kleiner Kläranlagen (Anlagen, bei denen die Einleitmenge mehr als 8 m³/Tag beträgt) eine Abwasserabgabe entrichten. Die Abwasserabgabe wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Mit dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe werden Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte gefördert.
An wen muss ich mich wenden?
Untere Wasserbehörde des Landkreises Diepholz
Welche Gebühren fallen an?
Der Abgabesatz beträgt 35,79 Euro je Schadeinheit. Der Abgabesatz kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden.
Rechtsgrundlage
Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) Abwasserverordnung (AbwV)
Was sollte ich sonst noch wissen?
Eine Überschreitung der festgesetzten Überwachungswerte führt zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe.
Es besteht die Möglichkeit, die Abwasserabgabe durch eine Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG und durch Verrechnung von Investitionskosten gem. § 10 AbwAG zu reduzieren.
Anträge/Formulare/Dokumente
Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG
Erklärung nach § 6 AbwAG
Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG
Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
Links
http://www.umwelt.niedersachsen.de/abwasser/abgabe/abwasserabgabe-9011.html