Am 27. August beginnt das neue Schuljahr im Landkreis Diepholz im eingeschränkten Regelbetrieb, d.h. alle Schülerinnen und Schüler kehren in den Präsenzunterricht zurück. Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb gewährleisten zu können, wird das Abstandsgebot unter den Schülerinnen und Schülern zugunsten von festgelegten Gruppen, die möglichst unverändert bleiben sollen, aufgehoben. Im Idealfall bildet eine Klasse oder Lerngruppe eine solche Kohorte. Generell gilt es, die Gruppen so konstant wie möglich zu halten und die Zusammensetzung für den Infektionsfall zu dokumentieren. Wenn sich Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen lassen, müssen sich ggf. Quarantänebestimmungen nicht auf die gesamte Schule auswirken.
Zu den vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen für Schulen zählen u.a. die regelmäßige Lüftung der Räume und Reinigung von Oberflächen, z.B. Türklinken, Lichtschalter und Tische. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auf dem Schulgelände außerhalb der Unterrichts- und Arbeitsräume in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden kann, Pflicht. Visiere stellen dabei keine gleichwertige Alternative dar. Grundsätzlich ist die Mund-Nasen-Bedeckung von den Schülerinnen und Schülern selbst mitzubringen. Außerhalb der festgelegten Gruppen gilt zudem weiterhin das Abstandsgebot, z.B. zu anderen Gruppen, Lehrkräften, pädagogischen Mitarbeitern oder Besuchern der Schulen.
Durch die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts wird die Einhaltung des 1,5-Meter-Mindestabstandes in den Fahrzeugen der Schülerbeförderung in der Regel nicht mehr möglich sein. Umso wichtiger ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, auch für Bahnsteige und Haltestellen ist dies verpflichtend. Wenn Fahrgäste trotz Ermahnung durch den Busfahrer keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen wollen, droht ein Beförderungsausschluss. Dieser schließt auch den Einzug des Fahrtickets ein, so dass Eltern ihre schulpflichtigen Kinder ggf. selbst zur Schule befördern müssen.
„Auch wenn sich der Unterricht nach den Sommerferien möglichst ‚normal‘ gestalten soll, sind einige klare, verpflichtende Regeln zu beachten“, erklärt Wolfram van Lessen, Erster Kreisrat des Landkreises Diepholz. „Jeder kann einen Beitrag zum Infektionsschutz leisten. Entscheidend ist die Einhaltung der Hygienemaßnahmen und, wenn möglich, ausreichend Abstand zu seinen Mitmenschen zu wahren. Wer möchte, kann natürlich auch auf freiwilliger Basis im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“
Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder engen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten und unter häuslicher Quarantäne stehen, dürfen die Schule oder das Schulgelände nicht betreten. Über die Wiederzulassung zur Schule nach einer COVID-19-Erkrankung entscheidet die beteiligte hausärztliche Praxis.
Ebenso darf die Schule bei Fieber oder eindeutiger Krankheit unabhängig von deren Ursache nicht besucht werden, auch nicht für berufliche Tätigkeiten. Bei schwererer Symptomatik (Fieber ab 38,5°C, akutem und unerwartet aufgetretenen Infekten, anhaltendem starken Husten ohne Vorerkrankung) sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Hausärztin oder der Hausarzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch ein Test auf COVID-19 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind. Bei einem Infekt ohne Hinweise auf eine COVID-19-Erkrankung ist die Teilnahme am Unterricht nach 48 Stunden Symptomfreiheit wieder möglich. Ein ärztliches Attest oder ein negatives Corona-Testergebnis müssen hierfür nicht vorgelegt werden. Bei einem banalen Infekt hingegen, z. B. nur Schnupfen, leichter Husten oder Vorerkrankungen wie Allergien, kann die Schule weiterhin besucht werden.