Für einen Eingriff bei der Entnahme von Bäumen, Sträuchern und Hecken, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist seit Kurzem eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) erforderlich. Die Entfernung eines markanten Baumes in der Landschaft oder eines Landschaftselements sollte möglichst vermieden oder in Abstimmung mit der UNB kompensiert werden. Dies ist Teil einer Gesetzesänderung im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Die Eingriffsregelung des § 17 Abs. 3 BNatSchG findet somit auch in Niedersachsen vollumfänglich Anwendung.
Zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht ist außerdem ein neuer Paragraph 5 in das NAGBNatSchG aufgenommen worden: Dieser beschreibt eine Liste von Landschaftselementen, deren Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung in der Regel einen Eingriff im Sinnes des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt. Die Liste beinhaltet zum Beispiel Alleen und Baumreihen, naturnahe Feldgehölze und sonstige Feldgehölze.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des geltenden BNatSchG sind beispielsweise Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen. Aber auch Veränderungen der belebten Bodenschicht, die in Verbindung mit dem Grundwasserspiegel stehen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bzw. das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, gelten als Eingriffe. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist im Einzelfall naturschutzfachlich durch die UNB zu beurteilen.
Zudem ist bei jeder Art von Fäll- oder Schnittarbeiten zu kontrollieren, ob geschützte Tiere (Vögel oder Fledermäuse) oder Lebensstätten (Nester oder Bruthöhlen) zu Schaden kommen können (§§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BNatSchG). Zu beachten ist auch, dass es nach § 39 Abs. 5 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
- Hecken, lebende Zäune,
- Gebüsche und andere Gehölze
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Untere Naturschutzbehörde.