Aufgrund des am 21.01.2019 amtlich festgestellten Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen wird ein Sperrbezirk festgelegt, der das im Kartenausschnitt eingefasste diagonal schraffierte Gebiet in der Gemeinde Weyhe umfasst:
Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
- Sämtliche Bienenstände im Sperrbezirk sind dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Diepholz, Grafenstraße 3, 49356 Diepholz, Tel.: 05441-976 1862, unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes zu melden.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Bienenhalter haben bei den Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, sowie für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung:
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens einem Kilometer fest.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Amerikanische Faulbrut unter anderem die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war.
Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert, wie in diesem Fall, ein Zurückstehen der Individualinteressen am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (§ 55 a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017) erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Diepholz, den 31.01.2019
Landkreis Diepholz
Der Landrat
i. V.
gez.: Kleine
Kreisrat
Rechtsgrundlagen:
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
- Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738),
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 276)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)
in den jeweils gültigen Fassungen