B e k a n n t m a c h u n g
des Landkreises Diepholz
über die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) öffentliche Bekanntmachung - Genehmigung (Az. 63 DH 2311/2022/71) -
Der wpd Windpark Nr. 602 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen, wurde auf Antrag nach §§ 4 und 19 des BImSchG vom Landkreis Diepholz als zuständige Genehmigungsbehörde am 21.06.2024 die Genehmigung für folgendes Vorhaben erteilt:
Errichtung u. Betrieb von 4 WEA des Typs Nordex N149/5.X mit einer Nabenhöhe von 104,70m zzgl. einer Fundamenterhöhung von 2,15m, einem Rotordurchmesser von 149,10m, einer Gesamthöhe von 181,40m und einer Nennleistung von 5,7 MW
Der verfügende Teil der Genehmigung und die Rechtsbehelfsbelehrung werden in der Anlage bekannt gemacht. Auf Maßgaben und Nebenbestimmungen des Bescheides wird hingewiesen.
Der vollständige Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung liegt in der Zeit
vom 10.07.2024 bis einschließlich 24.07.2024
beim Landkreis Diepholz, Zimmer B 111, Niedersachsenstr. 2, (Zugangsmöglichkeit auch über Römlingstr.), 49356 Diepholz, an jedem behördlichen Arbeitstag zu jedermanns Einsicht öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden und nach telefonischer Vereinbarung digital eingesehen werden.
Mit Ablauf des 24.07.2024 gilt der Bescheid gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Diese öffentliche Bekanntmachung und der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme der in Bezug genommenen Antragsunterlagen sind auch im Internet unter http://www.diepholz.de und dort über den Pfad >amtliche Bekanntmachungen einsehbar.
Anlage
I. Entscheidung
Aufgrund des Antrages vom 20.10.2022 wird nach §§ 4 und 19 des Gesetzes zum Schutze vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) vom 26.09.2002 (BGBl. I. S. 3830) - in der zurzeit geltenden Fassung – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) und Nr. 1.6.2, Buchstabe V, des Anhanges zur gleichnamigen Verordnung nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen unbeschadet der Rechte Dritter die
G E N E H M I G U N G
erteilt, auf dem Grundstück der
Gemarkung Flur Flurstück |
Diepholz Diepholz Diepholz Diepholz 114 114 99 99 31 35 17 19
|
vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N149/5.X jeweils mit einer Nabenhöhe von 104,70m zzgl. einer Fundamenterhöhung von 2,15m, einem Rotordurchmesser von 149,10m, einer Nennleistung von 5,7MW bei einer Gesamthöhe von 181,40m zu errichten und zu betreiben.
Gleichzeitig hebe ich meinen Bescheid vom 11.01.2024 auf.
Die Genehmigung hat folgenden Inhalt:
Errichtung und Betrieb von 4 WEA des Typs Nordex N149/5.X mit einer Nabenhöhe von 104,70m zzgl. einer Fundamenterhöhung von 2,15m, einem Rotordurchmesser von 149,10m, einer Gesamthöhe von 181,40m und einer Nennleistung von 5,7 MW.
Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen wurde.
Die Anlage ist entsprechend den dieser Genehmigung beigefügten Unterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit sich durch die in der Genehmigung aufgenommenen Bedingungen, Auflagen oder Hinweise nichts Anderes ergibt.
Die diesem Genehmigungsbescheid beigefügten Unterlagen und Beschreibungen sind Bestandteil der Genehmigung.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch wäre schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landkreis Diepholz, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz, einzulegen.
Hinweis:
Sie können einen Rechtsbehelf auch auf elektronischem Weg an den Landkreis Diepholz senden. In diesem Fall beachten Sie bitte: Nur solche förmlichen Anträge und Widersprüche, die Sie über das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP) an den Landkreis Diepholz senden, gelten als rechtswirksam gestellt bzw. erhoben. Nähere Informationen zum EGVP erhalten Sie im Internet unter http://www.diepholz.de.
Einfache Mitteilungen und Anfragen können Sie natürlich wie bisher per eMail an den Landkreis Diepholz senden.
Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) hat der Widerspruch eines Dritten keine aufschiebende Wirkung.
Auf Antrag kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruches ganz oder teilweise anordnen.
Landkreis Diepholz
Der Landrat
i. A. gez. Falldorf