Bekanntmachung des Landkreises Diepholz
Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesstraße 51 (B 51) in der Ortsdurch-fahrt Twistringen, 1. Bauabschnitt, von Station B 51-563-0033 bis Station B 51-567-0026, Stadt Twistringen, Landkreis Diepholz
I.
Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Nienburg, Bismarckstraße 39, 31582 Nienburg/Weser, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Landkreis Diepholz, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz, beantragt.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die vorliegende Planung umfasst den Ausbau der B 51 in der Ortsdurchfahrt Twistringen zwischen der Harpstedter Straße, Landesstraße 341 (L 341), und der Straße Osterkamp, Kreisstraße 103 (K 103). Dabei ist vorgesehen den Regelquerschnitt der Fahrbahnbreiten auf 7,50 m zu reduzieren. Zudem sind beidseitig gemeinsame Geh- und Radwege und abschnittsweise Parkstreifen geplant. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemarkung Twistringen beansprucht.
II.
1. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) wird in der Zeit vom 25.06.2024 bis einschließlich 24.07.2024 auf der Internetseite des Landkreises Diepholz www.diepholz.de/bauen-und-umwelt/bauen-planen/strassenrechtliche-planfeststellungsverfahren zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Während des Veröffentlichungszeitraum besteht die Möglichkeit, auf Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Jede Person, deren Belange durch die Planung berührt werden, kann sich zu dem Vorhaben äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 UmwRG erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Die Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen) können bis einschließlich zum 07.08.2024 bei dem Landkreis Diepholz eingereicht werden entweder per E-Mail an planfeststellungsbehoerde-strasse@diepholz.de oder per Post an Landkreis Diepholz, Fachdienst Umwelt und Straße, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/als Vertreter der übrigen Unterzeichner anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/als Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleichlautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die Vertreterin/der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Erörterung kann ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchgeführt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens der Landkreis Diepholz als Planfeststellungsbehörde. Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bzw. in örtlichen Tageszeitungen oder im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
III.
Mit dem Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a Abs. 1 FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Verkaufsrecht an der von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG).
Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.
Landkreis Diepholz
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Brüggemann