Die wasserbehördliche 1. Allgemeinverfügung mit Zeichen 66/23/01 zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Gebiet des Landkreises Diepholz vom 15.06.2023 wird von der Unteren Wasserbehörde mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Die Aufhebung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Begründung:
Die 1. Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Gebiet des Landkreises Diepholz (66/23/01) vom 15.06.2023 dient der sparsamen Verwendung des Grundwassers, um nachteilige Gewässerbeeinträchtigungen zu verhindern und um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser zu schützen und zu erhalten, damit die Natur und das Wohl der Allgemeinheit sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet bleiben. Die zwischenzeitlich angespannte Situation hoher Verdunstungsverluste in den Mittagsstunden hat sich mittlerweile entschärft. Die derzeitigen Tagestemperaturen in Verbindung mit ausgiebigen Niederschlagsereignissen rechtfertigen die Aufhebung der Allgemeinverfügung.
Die 1. Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) mit Wirkung für die Zukunft in Gänze widerrufen. Der Widerruf gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach seiner Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landkreis Diepholz, Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz, eingelegt werden.
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg an den Landkreis Diepholz gesandt werden. In diesem Falle ist zu beachten: Nur solche förmlichen Anträge und Widersprüche, die über das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach" (EGVP) an den Landkreis Diepholz senden, gelten als rechtswirksam gestellt bzw. erhoben.
Diepholz, 01.08.2023
Landkreis Diepholz
Der Landrat
in Vertretung
gez.
Kleine
Erster Kreisrat