Der Landkreis Diepholz erlässt als zuständige Behörde gemäß §§ 35, 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) und in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) und § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende
I. Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Diepholz Amtsblatt Nr. 50/2022 vom 06.10.2022: „Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Diepholz zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen“ wird mit Wirkung zum 03.03.2023 aufgehoben.
II. Begründung
Durch die Aufhebung der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung), mit Wirkung zum 01.03.2023, wird die Allgemeinverfügung Amtsblatt Nr. 50/2022 obsolet.
III. Bekanntmachungshinweis
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, Klage erhoben werden.
Diepholz, den 02.03.2023
Landkreis Diepholz
in Vertretung
gez.
Tammen
(Kreisrätin)