Es wird festgestellt, dass seit dem 19.10.2020 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 35 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wichtiger Hinweis:
Damit gelten ab 20.10.2020 gemäß § 6 Abs.3 S.2 und Abs. 6 der Nds. Corona-Verordnung die folgenden Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern jeweils unter Wahrung des Abstandgebots nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr.1 der Nds. Corona-Verordnung:
- Private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden oder auf privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel (z.B. Garten oder Hof), sind mit jeweils nicht mehr als 25 Personen zulässig.
- Private Zusammenkünfte und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben stattfinden, sind mit nicht mehr als 50 Personen zulässig.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Feststellung ist § 6 Abs.3 S.2 der Nds. Corona-Verordnung. Danach hat der Landkreis unverzüglich durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs.3 S.1 und Abs.6 der Nds. Corona-Verordnung für sein Gebiet festzulegen.
Nach Auswertung der Daten durch das Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz, weist die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Diepholz am 19.10.2020 einen Wert von 42,88 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, Klage erhoben werden.
Hinweis:
Beim Verwaltungsgericht Hannover kann gem. § 80 Abs.5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Diepholz, den 19.10.2020
Landkreis Diepholz
In Vertretung
Tammen
Kreisrätin