Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs.1 S. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Versammlungen unter freien Himmel mit mehr als 10 Teilnehmern sind im Gebiet des Landkreises Diepholz mit sofortiger Wirkung verboten.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 64 ff. NPOG in der Form angedroht, dass die Teilnehmer des Versammlungsortes verwiesen werden.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel gegen die unter den Ziffern 1 und 3 getroffenen Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Begründung (Punkt 1.):
Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Robert Koch-Institutes ist durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 von Mensch zu Mensch z.B. durch Husten, Niesen oder den Kontakt mit mild erkrankten oder asymptomatisch Infizierten ein höheres Risiko jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine größere Anzahl von Menschen auf dichtem Raum zusammenkommt, so wie dies bei Veranstaltungen typischerweise üblich ist.
Im Landkreis Diepholz wurden nach aktuellem Kenntnisstand bereits mindestens 35 Personen mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert. Mit einem Ansteigen der Anzahl von infizierten Personen muss im Landkreis Diepholz gerechnet werden.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Der Landkreis Diepholz ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD).
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Diepholz wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen bzw. zu verlangsamen, damit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung das Gesundheitssystem in Niedersachsen dauerhaft aufrechterhalten bleiben kann. Um dies sicherzustellen, ist das verfügte Verbot von Versammlungen unter freien Himmel mit mehr als 10 Teilnehmern erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, gibt zu bedenken, dass bei Versammlungen mit mehr als 10 erwarteten Teilnehmern aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen ist, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Versammlung mit dieser Teilnehmerzahl nicht durchzuführen. Die Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig , da das Versammlungsrecht hinter dem angestrebten Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung , die einer konkreten hohen Gefährdung ausgesetzt sind, zurück zu stehen hat.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 2 lfSG sind vorliegend erfüllt.
Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronischen in einer für den Schriftnormsatz zugelassenen Form zu erheben.
Hinweis zur elektronischen Klageerhebung:
Für die elektronische Erhebung der Klage reicht eine einfache E-Mail nicht aus und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen finden Sie auf dem Internetauftritt des Verwaltungsgerichts Hannover (www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de).
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung
Diepholz, den 19.03.2020
Landkreis Diepholz
In Vertretung
gez. Ulrike Tammen
Kreisrätin