Aufgrund des § 44 der Geflügelpest-Verordnung hebe ich das mit tierseuchenbehördlicher Allgemeinverfügung Nr. 39/20/02 vom 22.12.2020 eingerichtete Beobachtungsgebiet in einem Teil der Gemeinde Stuhr und der Stadt Bassum im nord-westlichen Kreisgebiet mit Wirkung zum 24.01.2021, 0:00 Uhr, auf.
Ich weise darauf hin, dass weiterhin das Aufstallungsgebot für sämtliches im Landkreis Diepholz gehaltene Geflügel (s. tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 39/20/01 vom 12.11.2020) gilt.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (§ 55 a Abs. 1 bis 6 Verwaltungsgerichtsordnung sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017) erhoben werden.
Diepholz, 21.01.2021
Landkreis Diepholz
Der Landrat
in Vertretung
Kleine
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist unter der Telefonnummer 05441-976-1862 sofort zu melden.
Die Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) muss bei der zuständigen Behörde angezeigt sein
(§ 26 Viehverkehrsverordnung). Wer dies bisher noch nicht gemacht hat und über keine
Registriernummer für seinen Geflügelbestand verfügt, sollte die Anzeige über das Veterinäramt unverzüglich nachholen.
Auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen (§§ 3, 5 und 6 Geflügelpestverordnung) wird ausdrücklich hingewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der jeweils geltenden Fassung