Aufgrund § 7 Abs. 2 Badegewässerverordnung (BadegewVO) ergeht hiermit ein sofortiges Badeverbot für die Badestelle am Silbersee in Stuhr. Das Badegewässer gilt als zum Baden ungeeignet und das Baden wird mit sofortiger Wirkung aus Gründen des Gesundheitsschutzes bis auf Weiteres untersagt.
Diese Regelung ist jederzeit widerruflich.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung:
Die aktuelle Probenahme vom 25.06.2024 ergab für den Parameter Escherichia coli einen Einzelwert von mehr als 1800 KBE/100 (Messwert 3178 KBE) ml und für den Parameter Intestinale Enterokokken einen Messwert von 575 KBE.
Gemäß § 7 Abs. 2 der Badegewässerverordnung (BadegewV) ist ein sofortiges Badeverbot anzuordnen, wenn für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1800 KBE/100ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt wird. Das Badegewässer gilt als zum Baden ungeeignet.
Der Silbersee wird weiterhin durch das Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz überwacht. Das Badeverbot wird erst dann wieder aufgehoben, wenn der geometrische Mittelwert von mindestens an drei repräsentativen Stellen des Badegewässers entnommenen Proben einen Wert von < 280 KBE/100 ml für Escherichia coli und < 100 KBE/100 ml für Intestinale Enterokokken ergibt.
Das Badeverbot gilt so lange, bis eine neue Begehung bzw. Probenahme ergibt, dass im Gewässer keine Gefahr mehr für Badende besteht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung des Bescheides wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO angeordnet, da aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefahren durch die Escherichia coli im öffentlichen Interesse nicht abgewartet werden kann, bis über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides in einem Rechtstreitverfahren entschieden worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (§ 55 a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017) erhoben werden.
Zu Ihrer Information weise ich darauf hin, dass eine Klage gegen die Anordnung gem. § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, dass Sie meiner Aufforderung auch dann nachkommen müssen, wenn Klage erhoben wird.
Gem. § 80 Abs. 5 VwGO können Sie beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Diepholz, 27.06.2024
Landkreis Diepholz
In Vertretung
Tammen
Kreisrätin