Aufgrund § 7 Abs. 2 Badegewässerverordnung (BadegewVO) ergeht hiermit ein sofortiges Badeverbot für die Badestellen in Lembruch Seestraße und Birkenallee am Dümmer See. Das Badegewässer gilt als zum Baden ungeeignet und das Baden wird mit sofortiger Wirkung aus Gründen des Gesundheitsschutzes bis auf weiteres untersagt.
Diese Regelung ist jederzeit widerruflich.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung:
Die aktuellen Fotos vom 14.08.2023 ergaben optisch eine erhebliche Zunahme des Blaualgenvorkommens an der Badestelle.
Das gehäufte Auftreten von Cyanobakterien, die Toxine bilden können, kann zu Haut- und Schleimhautreizungen, bei sensiblen Personen zu allergischen Reaktionen bis hin zur toxischen Wirkungen auf innere Organe führen. Daneben sind Symptome wie Erbrechen und Durchfall möglich.
Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien, besteht wie im vorliegenden Fall aufgrund der hohen Konzentration der Blaualgen und der damit verbundenen Toxine eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden. Gem. § 8 Abs. 2 BadegewVO sind unverzüglich die angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für die Badenden zu ergreifen. In Betracht kommt gem. § 2 Abs. 7 Ziff. 8 BadegewVO als Bewirtschaftungsmaßnahme ein vorübergehendes Badeverbot zur Vermeidung einer Belastung der Badenden durch die gem. § 2 Abs. 4 Ziff. 2 BadegewVO bestehende Verschmutzung der Badestellen in Lembruch Seestraße und Birkenallee am Dümmer See. Ein milderes Mittel als das Badeverbot ist derzeit nicht erkennbar, da der Kontakt zu den Blaualgen gemieden werden muss. Hinsichtlich der Gesundheitsgefahren für die Badegäste ist das Badeverbot vor dem Hintergrund der touristischen Attraktivität der Region auch angemessen.
Der Dümmer See wird weiterhin durch das Gesundheitsamt überwacht. Das Badeverbot gilt deshalb so lange bis eine neue Begehung bzw. Probenahme ergibt, dass durch die Blaualgenkonzentration im Gewässer keine Gefahr mehr für Badende besteht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung des Bescheides wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO angeordnet, da aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefahren durch die Cyanobakterien im öffentlichen Interesse nicht abgewartet werden kann bis über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides in einem Rechtstreitverfahren entschieden worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (§ 55 a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017) erhoben werden.
Zu Ihrer Information weise ich darauf hin, dass eine Klage gegen die Anordnung gem. § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, dass Sie meiner Aufforderung auch dann nachkommen müssen, wenn Klage erhoben wird.
Gem. § 80 Abs. 5 VwGO können Sie beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Diepholz, 14.08.2023
Landkreis Diepholz
in Vertretung
gez. Tammen
Kreisrätin