Visum für Kurzaufenthalte

Allgemeine Informationen

Für einen Kurzaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Besuchs- oder Geschäftsreisen bis maximal 3 Monate im Halbjahr) benötigen ausländische Staatsangehörige bei Einreise grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums.

Ausgenommen von der Visumpflicht sind nach der EU-Visumverordnung die Staatsangehörigen der nachfolgend genannten Staaten, u. a. alle EU-Staatsangehörigen (die folgend aufgeführte Staatenlisten unterliegt regelmäßigen Änderungen; sie ist daher nicht verbindlich):

Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bermuda, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Honduras, Hong Kong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Macao, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, USA, Venezuela, Zypern.

Diesen Staatsangehörigen ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland drei Monate ab Einreise pro Halbjahr ohne Visum, jedoch mit gültigem Reiseausweis (bei EU-Staatsangehörigen genügt der Personalausweis) gestattet.

Staatsangehörige aller nicht in der Liste aufgeführten Staaten sind stets visumpflichtig.

Über die Erteilung des Visums entscheidet die deutsche Vertretung im Ausland. Als Voraussetzung zur Visumserteilung wird oftmals die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (sog. Einladung) gefordert.

Was sollte ich noch wissen?

 

Die Adressen der entsprechenden deutschen Botschaften im Ausland finden Sie unter

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/adressen/index_html.

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