Überschwemmungsgebiete

Allgemeine Informationen

Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz sind Überschwemmungsgebiete als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten. Früher bei Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen soweit wie möglich wieder hergestellt werden.

Ziel der Überschwemmungsgebiete ist die Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses. In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten darf deshalb nur nach vorheriger Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Diepholz

  • Grünland in Ackerland umgebrochen
  • die Erdoberfläche erhöht oder vertieft
  • bauliche Anlagen hergestellt oder geändert
  • Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt
  • Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen)


gelagert werden.

Die Überschwemmungsgebiete werden durch Verordnung festgesetzt. Derzeit befinden sich folgende Gewässer im formalen Ausweisungsverfahren:

  • Große Rönnecken
  • Hombach/Leester Mühlenbach
  • Lendengraben
  • Moorgraben
  • Ochtum
  • Penningbeek-Okeler Bach
  • Streekfleet
  • Wachendorfer Mühlenbach
  • Weser


Karten und (teilweise) Erläuterungen können über die unten aufgeführten Links aufgerufen werden.

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind die Errichtung von Weidezäunen und die Pflanzung einzeln stehender Bäume.

An wen muss ich mich wenden?

Beim Landkreis Diepholz der Fachdienst 66 - Untere Wasserbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antragsschreiben (formlos)
  • Erläuterungsbericht inkl. wassertechnischer Berechnung bzw. Nachweis, dass Retentionsraum nicht verloren geht oder an anderer geeigneter Stelle geschaffen wird
  • Übersichtskarte i. M. 1 : 25 000 bzw. 1 : 5000
  • Lageplan i. M. 1: 1 000 oder 1:500
  • Ausführungszeichnungen


In Einzelfällen werden weitere Unterlagen erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausnahmegenehmigung richtet sich die Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung nach dem entstandenen Zeitaufwands. Die Mindestgebühr beträgt 250,00 Euro.

Rechtsgrundlage

§ 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Was sollte ich noch wissen?

Kartenmaterial mit den Darstellungen der festgesetzten Überschwemmungsgebiete kann bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Diepholz eingesehen werden. Des weiteren können die Karten auch über den Kartendienst des Landkreises (GeoWeb) dargestellt werden.

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