Tierschutz: Versuchstiere - Einfuhrgenehmigung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Wirbeltiere aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) einführen möchten, um diese in Tierversuchen beziehungsweise deren Organe oder deren Gewebe zu wissenschaftlichen oder zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, müssen Sie dafür eine Einfuhrgenehmigung beantragen. Eine Genehmigung ist für landwirtschaftliche Nutztiere und Fische (ausgenommen Zebrabärblinge) nicht erforderlich. Zu landwirtschaftlichen Nutztieren zählen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten und Gänse.

Als Importeur ist derjenige anzusehen, der eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers. Hat dieser keinen Sitz im Inland, ist der inländische Bestimmungsort (Ort der vorgesehenen Verwendung) für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgeblich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Stellungnahme oder Bestätigung des Tierschutzbeauftragten
  • Nachweis, dass die Tiere zu einem dieser Zwecke gezüchtet wurden:
    • Verwendung in Tierversuchen
    • Verwendung der Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken
    • Verwendung der Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken
Welche Gebühren fallen an?
  • :25,00 EUR - 100,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzliche Frist.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Bitte denken Sie daran, die Genehmigung im Vorfeld der tatsächlichen Einfuhr zu beantragen.

Zurück