Spezialbeförderungsdienst für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer

Allgemeine Informationen

Vom Landkreis Diepholz werden Berechtigungsscheine zur Inanspruchnahme des Spezialbeförderungsdienstes für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer ausgestellt. Folgende Voraussetzungen zum Erhalt dieser Scheine müssen erfüllt sein: 

  • Der Wohnort und der tatsächliche Aufenthaltsort des Antragstellers müssen sich im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Diepholz befinden, und 
  • ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „H“, und 
  • eine aktuelle ärztliche Bescheinigung, dass die Nutzung des Fahrzeuges ausschließlich als nicht umsetzbarer Rollstuhlfahrer möglich ist, und 
  • es besteht keine Möglichkeit, ein öffentliches oder privates Beförderungsmittel in Anspruch zu nehmen.

Außerdem gilt die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Als Grundbetrag wird hierbei der 2,5 fache Satz des jeweils gültigen Regelsatzes zugrunde gelegt. Personen in stationären Einrichtungen (Heimbewohner), die lediglich über einen mtl. Barbetrag verfügen, sind von der Einkommensgrenze ausgenommen.

Sind diese Voraussetzungen alle erfüllt, können pro Monat maximal vier Fahrten bis zusammen 200 km Fahrtstrecke insgesamt in Anspruch genommen werden. Entsprechende Berechtigungsscheine werden quartalsweise vom Landkreis Diepholz ausgestellt. Nicht in Anspruch genommene Fahrten/ Kilometer sind nicht übertragbar. 

Zusammen mit dem Antragsformular wird auch die Richtlinie über den Spezialbeförderungsdienst im Landkreis Diepholz vom 21.12.2015 zugestellt, aus welcher vorab schon zu entnehmen ist, ob Aussicht auf Erhalt dieser Berechtigungsscheine besteht. 

Die Bearbeitungszeit ist bei Vorliegen aller notwendigen Antragsunterlagen relativ kurz. Bei Anerkennung werden für das laufende Quartal anteilmäßig Berechtigungsscheine mitgeschickt. Für jedes weitere Quartal können Berechtigungsscheine schriftlich, mündlich, telefonisch oder auch per Email angefordert werden. Alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind dabei anzugeben! 

Spezialbeförderungseinrichtungen: 

Neben den Organisationen AWO in Syke, DRK in Syke, Lebenshilfe in Sulingen, ASB in Diepholz und Diakoniestation in Bruchhausen-Vilsen können auch Beförderungsunternehmen, die über entsprechende Spezialfahrzeuge verfügen, die Beförderung durchführen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis darüber, dass sich der Wohnort und der tatsächliche Aufenthaltsort des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Diepholz befinden, 
  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „H“ (Hilflosigkeit), 
  • aktuelle ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Nutzung des Spezialfahrzeuges ausschließlich als nicht umsetzbarer Rollstuhlfahrer möglich ist, 
  • aktuelle Einkommensnachweise und aktuelle Nachweise über die Kosten der Unterkunft.
Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung der Berechtigungsscheine ist gebührenfrei. Wie die Beförderungskosten vergütet werden und welche Eigenbeteiligung dafür erhoben wird, entnehmen Sie bitte den Ziffern 5 und 6 der als PDF Dokument unten angehängten Richtlinie über den Spezialbeförderungsdienst im Landkreis Diepholz vom 21.12.2015.

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