Sachverständige Personen für Gegenproben Zulassung Lebensmittelsicherheit

Allgemeine Informationen

Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

Wenn Sie als Privatlabor eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 21.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Zulassung
  • Inhalt des Antrags:
    • Anschrift Ihres Hauptsitzes
    • Anschrift Ihres Prüflabors
    • Registriernummer Ihres Prüflabors
  • Lebenslauf des zuzulassenden Gegenprobensachverständigen
  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Erklärung, dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
  • Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:
    • Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
    • Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens 
    • Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
    • Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
    • Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen
    • Nutzen Sie gerne die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung – GPV 
       
Welche Gebühren fallen an?
  • :370,00 EUR - 600,00 EUR
Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden.

Anträge / Formulare

Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:

  • Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
  • Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens 
  • Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
  • Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
Zurück