Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Wohngeld
beziehen.
Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit - hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Die Leistungen des Bildungspaketes umfassen:
1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler,
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird,
3. Schüler im Hort.
2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
Für Kinder und Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind, wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 15 Euro monatlich berücksichtigt für:
- Mitgliedsbeiträgen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- die Teilnahme an Freizeiten.
Dem Antrag ist ein Nachweis über die Vereinsbeiträge, die Gebühr des Kurses oder des Freizeitangebotes beizufügen.
3. Tagesausflüge, mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten:
Die tatsächlichen Aufwendungen (ohne Taschengeld) werden für Schülerinnen, Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen übernommen.
Ein Schreiben der Schule/Kindertageseinrichtung ist vorzulegen, aus dem der Zeitrahmen, das Ziel und die Kosten der Fahrt ersichtlich sind.
4. Lernförderung:
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung ist dem Antrag beizufügen.
5. Schulbedarf:
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils:
- für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 100 Euro
- für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 50 Euro
6. Schülerbeförderung:
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.