Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung

Allgemeine Informationen

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld

beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit - hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Die Leistungen des Bildungspaketes umfassen: 

1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler,
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung  besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird,
3. Schüler im Hort.


2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:

Für Kinder und Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind, wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 15 Euro monatlich berücksichtigt für:

  • Mitgliedsbeiträgen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  • die Teilnahme an Freizeiten.

Dem Antrag ist ein Nachweis über die Vereinsbeiträge, die Gebühr des Kurses oder des Freizeitangebotes beizufügen.

3. Tagesausflüge, mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten:

Die tatsächlichen Aufwendungen (ohne Taschengeld) werden für Schülerinnen, Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen übernommen.

Ein Schreiben der Schule/Kindertageseinrichtung ist vorzulegen, aus dem der Zeitrahmen, das Ziel und die Kosten der Fahrt ersichtlich sind.

4. Lernförderung:

Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung ist dem Antrag beizufügen.

5. Schulbedarf:

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils:

  • für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 100 Euro
  • für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 50 Euro


6. Schülerbeförderung:

Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist der Landkreis Diepholz. Bitte übersenden Sie den Antrag daher an folgende Adresse:

Landkreis Diepholz - Fachdienst Soziales -, Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz

Die Anträge können aber auch bei den Jobcentern in Syke, Diepholz und Sulingen

sowie bei den jeweiligen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden abgegeben werden.

 

Sie können den Antrag online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz stellen: 

Hier online beantragen © Landkreis Diepholz

Sollten Sie den Antrag nicht online stellen wollen, erhalten Sie die entsprechenden Formulare bei der für Sie zuständigen Stelle:

  • den Jobcentern,
  • den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden,
  • dem Landkreis Diepholz,
  • den Schulen und Kindertagesstätten (siehe Dokumente)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Was sollte ich noch wissen?

Was müssen Vereine, Verbände, Initiativen oder Gruppen tun, wenn sie sich an der Umsetzung beteiligen möchten?

Wer als Anbieter von Leistungen den bedürftigen Kindern und deren Familien helfen möchte, sollte sich zuerst an den Landkreis Diepholz, Fachdienst Soziales, wenden. Dort erhalten Sie die erforderlichen Informationen.

Wie können sich Kitas und Schulen beteiligen?

Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungspaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Kinder besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote aus dem Bildungspaket für das einzelne Kind sinnvoll sind.

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