Kleinkläranlagen

Allgemeine Informationen

Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

In Gebieten, die nicht an eine zentrale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind, ist es zulässig häusliches Abwasser von bis zu 8 cbm pro Tag über sog. 'Kleinkläranlagen' zu beseitigen. Für Errichtung und Betrieb von Kleinkläranlagen gelten die 'allgemein anerkannten Regeln der Technik'; z.B. die DIN 4261. Kleinkläranlagen bestehen aus einer Mehrkammeranlage (Vorbehandlung) und einer biologischen Nachklärstufe.

Das in einer Kleinkläranlage gereinigte Abwasser wird im Anschluss in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser eingeleitet. Diese Einleitung bedarf heute vielfach nicht mehr der Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Diepholz.

Diese Ausnahme bilden Kleinkläranlagen mit einer "Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung" des Deutschen Institutes für Bautechnik in Berlin (DIBt). Hier benötigen die Betreiber keine wasserbehördliche Erlaubnis, sondern haben die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens über die Gemeinde der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Diepholz anzuzeigen. (Anzeigevordruck s.u.)

Einleitungen aus Pflanzenkläranlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung bedürfen weiterhin der Erlaubnis (Formular Anzeige siehe unten).

Die angezeigte Kleinkläranlage ist entsprechend der "Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung" durch qualifiziertes Fachpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung zu warten.

Unterbleibt die Wartung, verliert die "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" im jeweiligen Einzelfall ihre Gültigkeit, und die Kleinkläranlage bedürfte der nachträglichen Einleitungserlaubnis.

"Bauaufsichtlich zugelassene" Kleinkläranlagen, die regelmäßig gewartet werden, sind von der Abwasserabgabe befreit.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle

  • Formular Erlaubnisantrag gemäß § 10 WHG (2-fach)
  • Formular Anzeige gemäß § 96 (6) NWG (2-fach)
  • Übersichtskarte (Topographische Karte, Maßstab 1:25000) (1-fach)
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte Maßstab 1:500 bis 1:1000 mit maßstäblich eingezeichneten Abwasseranlagen (3-fach)
  • Ausführungszeichnungen der Abwasseranlage, aus der sämtliche Einzelheiten ersichtlich sein müssen im Maßstab 1:50 bis 1:20 (2-fach)

Bei Einbau von Nachrüstsätzen in vorhandene Klärgruben:

  • Übereinstimmungserklärung auf Vordruck (Seite 7; Formular Anzeige)
  • Vorlage der klärtechnischen Berechnung
Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen an in Abhängigkeit von der Allgemeinen Gebührenordnung und der Abwassermenge, die ins Gewässer eingeleitet werden soll; z. Zt. 250 Euro (Mindestgebühr).

Im Anzeigeverfahren fallen derzeit keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Wassergesetz

Was sollte ich noch wissen?

Kleinkläranlagen benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung .

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