Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
In Gebieten, die nicht an eine zentrale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind, ist es zulässig häusliches Abwasser von bis zu 8 cbm pro Tag über sog. 'Kleinkläranlagen' zu beseitigen. Für Errichtung und Betrieb von Kleinkläranlagen gelten die 'allgemein anerkannten Regeln der Technik'; z.B. die DIN 4261. Kleinkläranlagen bestehen aus einer Mehrkammeranlage (Vorbehandlung) und einer biologischen Nachklärstufe.
Das in einer Kleinkläranlage gereinigte Abwasser wird im Anschluss in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser eingeleitet. Diese Einleitung bedarf heute vielfach nicht mehr der Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Diepholz.
Diese Ausnahme bilden Kleinkläranlagen mit einer "Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung" des Deutschen Institutes für Bautechnik in Berlin (DIBt). Hier benötigen die Betreiber keine wasserbehördliche Erlaubnis, sondern haben die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens über die Gemeinde der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Diepholz anzuzeigen. (Anzeigevordruck s.u.)
Einleitungen aus Pflanzenkläranlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung bedürfen weiterhin der Erlaubnis (Formular Anzeige siehe unten).
Die angezeigte Kleinkläranlage ist entsprechend der "Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung" durch qualifiziertes Fachpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung zu warten.
Unterbleibt die Wartung, verliert die "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" im jeweiligen Einzelfall ihre Gültigkeit, und die Kleinkläranlage bedürfte der nachträglichen Einleitungserlaubnis.
"Bauaufsichtlich zugelassene" Kleinkläranlagen, die regelmäßig gewartet werden, sind von der Abwasserabgabe befreit.