Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Allgemeine Informationen

Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Personen, die erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen, werden vom Gesundheitsamt über Tätigkeitsverbote und über ihre Verpflichtungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher belehrt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind jetzt auch online möglich:

Hier online beantragen © Landkreis Diepholz

Falls Sie in Ausnahmefällen eine Belehrung vor Ort wünschen, ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Die Belehrungen finden zu unterschiedlichen Zeiten statt.

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich und kann erfolgen.

Wo:      Gesundheitsamt Diepholz      

Wann:

 

Online oder vor Ort nach Terminvereinbarung

 
Wo:   Gesundheitsamt Syke  
Wann:  

Online oder vor Ort nach Terminvereinbarung

 


Melden Sie sich bitte mindestens 15 Minuten vor Beginn der Belehrung an, damit wir Ihre Personalien abgleichen und noch ausstehende Fragen beantworten können.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

Um Ihnen ein Zeugnis über die Teilnahme an der Belehrung auszustellen, benötigt das Gesundheitsamt von Ihnen den Personalausweis und ca. 60 Minuten Zeit.

Welche Gebühren fallen an?
  • :26,00 EUR
    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

Es entstehen Kosten in Höhe von 26,00 Euro für eine Bescheinigung, mit der nach   spätestens drei Monaten die Tätigkeit begonnen werden muss.

Wenn Sie Selbstzahler sind, bitten wir Sie, den Betrag in bar bereitzuhalten, für Praktikanten von allgemeinbildenden Schulen ist diese Belehrung kostenlos. Arbeitnehmer, denen das Zeugnis durch den Arbeitgeber bezahlt wird, benötigen vorab eine Kostenübernahmeerklärung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsbehelf

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

Was sollte ich noch wissen?

Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

Wichtig für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass jeder Mitarbeiter, der mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäß IfSG § 42 in Berührung

kommt, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, eine Belehrung nach dem IfSG §§ 42/43 besucht hat.

Des weiteren muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit und weiterhin alle 2 Jahre belehren. Diese Unterrichtungen müssen dokumentiert werden.

Diese internen Belehrungen sowie die Bescheinigung über die amtliche Belehrung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und auf Wunsch der kontrollierenden Behörde vorzuweisen.

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